Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt:
Man sollte eine Schenkung durch Nachweis eines Schenkungeversprechens beweisen. Es sollten diejenigen die Schenkung beweisen, die dabei waren, als diese ausgesprochen wurde. Das sind wohl Schenker (Ihre Schwiegereltern) und Beschenkte (Ihre Ehefrau). Grundsätzlich kann aber dies jeder bezeugen, der dabei war - Sie auch.
Da es sich möglicherweise um eine sogenannte Handschenkung, deren Vollzug sofort erfolgte, gehandelt hat, können auch Nachweise darüber ausreichen, dass diese von einem Konto erfolgte, zu dem die Mutter wie der Vater einen Zugang und Verfügungsmöglichkeit hatten. Dies können Sie durch eine Bankbescheinigung aus Südamerika belegen. Die Bank kann dort ihnen bescheinigen, dass sie gemeinschaftlich mit dem Konto zu dieser Zeit (2000) verfügt haben.
Sie können sich auf beides berufen. Die angebotene eidesstattliche Versicherung ist nicht ausreichend. Damit können Sie eine Tatsache lediglich glaubhaft machen, diese jedoch nicht beweisen.
Da ein Zeugnis der in Südamerika lebenden Eltern mit weiteren Kosten verbunden ist, sollen Sie erstmals Ihre eigenen Aussagen und eine eventuelle Bankbescheinigung anbieten. Sollte dies nicht ausreichen, sollen die Schwiegereltern dann auch aussagen bzw. angehört werden.
Vielen Dank für Ihre sehr hilfreiche Antwort. Könnte meine Frau sich auch darauf berufen dass für die erste Schenkung von 2000 erst jetzt ein Schenkungssteuerbescheid (Höhe: 0,00 da innerhalb Freibetrag) erlassen wurde, obwohl sie diese Schenkung bereits 2001 gemeldet hat? Die Frist für das FA beträgt doch 4 Jahre.
Hat die nicht fristgerechte Mitteilung des FA eine Bedeutung für die zweite Schenkung? Kann sie sich darauf berufen dass damit wieder der volle Freibetrag gilt?
Vielen Dank für die Nachfrage.
Antwort:
Nein. Darauf kann sie sich nicht berufen. Gem. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO
gilt eine Sonderregelung für ein Ereignis, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat. Danach gilt: Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In Ihrem Fall beginnt die Frist erst mit Ablauf des Jahres 2009, als die zweite Schenkung vollzogen wurde, und sie dauert dann 4 Jahre. Die Festsetzungsfrist ist daher bis heute nicht abelaufen.
§ 14 Abs. 2 ErbStG
, der die Zusammenrechnung von Erwerben in der Vergangenheit regelt, verweist auf diese Vorschrift, bei der Fristfestsetzung für den späteren Erwerb.
Mit freundlichen Grüßen