Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst gilt in Ihrem Fall § 530 BGB
welchen ich zitieren möchte:
"Widerruf der Schenkung
(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.
(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat. "
Weiter ist in § 532 BGB
folgendes geregelt:
"Ausschluss des Widerrufs
Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat oder wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem der Widerrufsberechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen seines Rechts Kenntnis erlangt hat, ein Jahr verstrichen ist. Nach dem Tode des Beschenkten ist der Widerruf nicht mehr zulässig. "
Voraussetzung für den Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist daher zunächst tatsächlich das Vorliegen einer Schenkung.
Das Vorliegen einer Schenkung müsste die Gegenseite jedoch beweisen, denn nur dann käme ein Widerruf in Frage.
Sollte dieser Beweis, wie auch immer, gelingen, müsste die Gegenseite weiter darlegen und beweisen, dass Sie sich gegenüber der Mutter durch eine schwere Verfehlung eines groben Undanks schuldig gemacht haben.
Eine schwere Verfehlung können zum Beispiel sein:
-körperliche Misshandlung
-Bedrohung des Leben
-grundlose Strafanzeige
In dieser schweren Verfehlung muss zudem grober Undank zu erkennen sein.
Sollte auch hier der Gegenseite der Beweis gelingen, was nach Ihrer Schilderung wohl ausgeschlossen ist, müsste der Widerruf noch 1 Jahr nach Kenntnis dieser Umstände durch die Mutter erfolgen.
Soweit die Mutter von der angebliche Verfehlung nicht im letzten Jahr vor dem erfolgten Widerruf Kenntnis erlangt hätte, wäre der Widerruf ohnehin ausgeschlossen.
Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 197 BGB
allerdings 30 Jahre, so dass Verjährung noch nicht eingetreten ist.
Wenn Sie auf das Forderungsschreiben der Gegenseite nicht antworten, kann dies lediglich zur Folge haben, dass Klage auf Herausgabe des Geschenkes eingereicht wird und es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt. Da dies aufgrund der Höhe der Forderung vor einem Landgericht erfolgen würde, müssten Sie dann in jedem Fall einen Rechtsanwalt beauftragen, denn vor den Landgerichten herrscht der sog. Anwaltszwang.
Ich empfehle Ihnen daher, schon jetzt im Vorfeld einen Rechtsanwalt mit der Erwiderung auf o.g. Schreiben der Gegenseite und der weiteren Vertretung zu beauftragen.
Dies hätte den Vorteil, dass der Gegenseite von Beginn optimal begegnet werden könnte und es so evt. nicht zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt.
Ich denke nach einer ersten vorsichtigen Prüfung, dass Ihre Chancen hier gar nicht so schlecht stehen.
Gern bin ich bereit, Sie in dieser Angelegenheit anwaltlich zu vertreten.
Bitte wenden Sie sich im Bedarfsfall unter ck@kanzleikah.de an mich.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
-Rechtsanwalt-
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