Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Ich gehe bei meiner Antwort davon aus, dass es sich nicht um typische Haushaltsgegenstände im Sinne des § 1361a BGB
handelt, sondern um Sachen, die Ihrem Mann zum persönlichen Gebrauch oder beruflichen Zweck dienten.
Im Grundsatz gilt, dass derjenige für einen Anspruch beweisbelastet ist, der den Anspruch geltend macht. Wenn Ihr Mann nun eine Herausgabeklage anstrebt, muss er darlegen und beweisen, dass die Gegenstände in seinem Eigentum stehen und dass sich diese bei Ihnen befinden.
Eine E-Mail ist dabei grundsätzlich geeignet, den Beweis zu führen. Vorliegend sagt diese E-Mail aber nur aus, dass sich diese Gegenstände irgendwann einmal im Keller Ihrer Wohnung befunden haben und nicht, dass sich die Gegenstände noch dort befinden. Zudem dürfte die E-Mail nichts über die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse aussagen.
Zu Ihren Gunsten muss berücksichtigt werden, dass Ihr Mann nach Erhalt dieser E-Mail für 6 Wochen alleinigen Zugang zur Wohnung und dem Keller hatte. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass er in dieser Zeit seine persönlichen Sachen weggeschafft hat. Außerdem hat Ihr Mann Ihnen bestätigt, dass er die Wohnung endgültig geräumt hat. Dies ist wohl so zu verstehen, dass sich keine persönlichen Gegenstände von ihm mehr darin befinden bzw. er darauf verzichtet. Sie teilen außerdem mit, dass die Wohnung bei Ihrer Rückkehr leer war. Im Zusammenhang mit der Bestätigung über die Räumung der Wohnung ist daher fraglich, ob Ihrem Mann der Beweis gelingen kann, dass sich die Gegenstände noch bei Ihnen befinden.
Vor diesem Hintergrund räume ich einer Herausgabeklage Ihres Mannes geringe Chancen ein.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
---------------------------------------------------------------------------------------------------
Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion. Wenn Sie eine weitere Vertretung über die hier erteilte Erstberatung hinaus wünschen, bitte ich Sie, mich zunächst per E-Mail zu kontaktieren.
Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.
Herausgabe
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag |
Familienrecht
Beantwortet von
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Guten Tag,
mein Mann und ich leben in Trennung, die Scheidung steht an.
Während unserer Ehe hatte sich mein Mann von mir viel Geld geliehen und es nicht zurückgezahlt (er hat unendlich viele Gläubiger und erschleicht sich ein Darlehen nach dem anderen durch Falschangaben).
Ich hatte damals ein paar seiner Wertgegenstände als Pfand einbehalten und das in einer Mail an ihn schriftlich vermerkt. Die Gegenstände habe ich in meinen Keller gestellt, zu dem nur ich den Schlüssel hatte. Zeugen hierfür kann ich leider nicht benennen.
Ein paar Wochen später hatte mein Mann aufgrund eines Gerichtsurteils für 6 Wochen alleinigen Zugang zu der Wohnung und zu dem Keller, in dem sich seine Gegenstände befanden.
In einer Mail teilte ich ihm damals mit, seine Gegenstände befänden sich im Keller, er könne sie sich dort abholen - ich wollte einfach nur noch meine Ruhe vor diesem Mann haben.
Nun fordert mein Mann mich auf, die Wertgegenstände, herauszugeben (ich konnte sein Konto pfänden, der Großteil seiner Schulden bei mir sind zurückbezahlt). Er hat eine lange Liste erstellt, in der der Wiederbeschaffungswert dieser Gegenstände aufgeführt ist.
Juristisch beruft er sich auf die oben erwähnte, alte Mail, die ich geschrieben hatte, bevor er den alleinigen Zugang zur Wohnung/Keller hatte.
Das Problem nun ist: Als ich in meine Wohnung zurückkehrte, hatte er alle seine Dinge, auch jene, die sich im Keller befanden, entfernt.
Er hat mir die Schlüssel für die Wohnung / Keller übergeben und schriftlich mitgeteilt, die Wohnung endgültig geräumt zu haben. (war ein richterlicher Beschluss)
Da mein Mann notorisch pleite und vollkommen überschuldet ist, Dinge nachweislich ins Pfandhaus schleppt, fürchte ich, dass er nun versucht, mit Hilfe der alten Mail, die ich ihm damals geschrieben hatte, nochmals an Geld zu kommen...indem er darauf spekuliert, dass der Richter im Falles eines Prozesses für einen Vergleich plädiert.
Meine Frage: Reicht diese alte Mail, in der ich die Rückbehaltung der Gegenstände beschrieben habe aus, damit mein Mann eine Herausgabe erstreiten kann und wie sind seine Chancen, wo er doch nachweislich alleinigen Zugang zu dem Keller hatte, ich ihm auch noch schriftlich bestätigt hatte, dass sich seine Sachen dort befinden. Und er überdies schriftlich quittiert hatte, die Wohnung endgültig geräumt zu haben.
Danke für Ihre Antwort
Wohnung Wohnung Herausgabe Mann Zugang