Sehr geehrte Ratsuchende,
das steuerlich relevante Einkommen ist in der Tat nicht das unterhaltsrelevante Einkommen.
Allein die Steuerbescheide reichen für die Feststellung des unterhaltsrechtlichen Einkommen auch nicht aus. Es ist bei den selbständigen Tätigkeites Ihres Mannes die Vorlage der Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten drei, Nachweise über die Mieteinnahmen und Einnahmen aus der Verpachtung und die Steuerbescheide der letzten drei Jahre erforderlich.
Erst an Hand dieser - in Ihrem Fall umfangreichen - Unterlagen kann das unterhaltsrechliche Einkommen ermittelt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Können Sie mir eventuell trotzdem etwas zu den negativen Einkünften im Gewerbebetrieb sagen. Diese sind ziemlich hoch und verringern das Gesamteinkommen erheblich. Kann man diese voll als Negativeinkünfte abziehen? Ich muss noch dazu sagen, dass der Gewerbeberieb bisher noch nie einen Gewinn ausgewiesen hat, die Einkünfe waren imm negativ.
Tilgungen und steuerliche Abschreibungen sind unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen. Aufpassen müssen Sie auch, dass nicht etwa (steuerlich relevante, nicht aber für das Unterhaltsrecht geltende) Rückstellungen, Absetzungen für Abnutzung und Substanzverringerung oder weitere Sonderabschreibungen bei der UNTERHALTSberechnung abgezogen werden - dieses ist nicht zulässig.
Und genau hier wird dann versucht, den unterhaltsrechtlichen Betrag zu reduzieren.
Entscheidend sind allein die TATSÄCHLICH zur Verfügung stehenden Mittel, wobei z.B. die Privatentnahmen ein wichtiger Faktor bei der Bemessung dieser Mittel darstellt.
Daher werden Sie die von mir angesprochenen Unterlagen benötigen, wobei dann -unterhaltsrechtlich- eine erhebliche Korrektur zu Ihren Gunsten zu erwarten sein wird.
Hier müssen Sie hartnäckig bleiben und sich anwaltlichen individuellen Rat holen.