Gemeinschaftlicher Betrug...? (Fragen im Text)

5. Juni 2006 17:48 |
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Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Meine Freundin und ich hatten im Jahr 2004-2005 je ein Gewerbe im Bereich der Personaldienstleistungen angemeldet. Zusätzlich wollte Sie sich ein 2.Standbein im Bereich des Warenhandels aufbauen. Ich hatte Ihr hier aufgrund meines Wissens in dieser Branche mit geholfen, der Handel war jedoch auf Ihren Namen geführt. Wir hatten im Zeitraum 12/2004 bis 06/2005 Waren, insbesondere Elektronik, über Auktionshäuser und B2B-Plattformen veräußert. Im Zeitraum 04-05/2005 hatten wir hohe Außenstände, insbesondere in der Arbeitsvermittlung. Hier konnten wir einige Waren nicht ausliefern da kurzfristig das Geld fehlte. Es gab daraufhin einige Anzeigen auf deren Grundlage die Staatsanwaltschaft auch ermittelte, das Verfahren dann aber einstellte. Wir konnten hier schriftlich durch unseren Anwalt nachweisen, dass keine Betrugsabsichten vorlagen sondern die Außenstände dazu führten, dass wir nicht liefern konnten.


In 06/2005 wurden dann bei uns von 2 Kunden Notebooks bestellt, wovon einer dieser Kunden den Betrag von ca. 1600,- Euro in Vorauskasse überwies und der andere eine Anzahlung von 50% leistete. Wir bestellten die Ware nahezu zeitgleich bei einem Händler in Berlin der ein guter Bekannter von einem Freund & Geschäftspartner war. Die Ware wurde von uns im Voraus bezahlt da Sie am eigentlichen Tag der Abholung noch nicht bei diesem Händler eingetroffen war. Aus diversen Gründen konnte dieser Händler dann nicht an uns liefern weshalb auch wir gegenüber unseren Kunden in Verzug gekommen sind. Unsere beiden Kunden haben dann das Geschäft storniert und wir sagten zu das Geld zurück zu zahlen, natürlich in der Hoffnung, dass auch wir es zurück bekommen würden. Das geschah aber bis dato nicht da der Berliner Händler an uns bisher keine Rückzahlung leistete und wir aus finanziellen Gründen dazu auch noch nicht in der Lage waren. Er sicherte uns bis 06/2006 die komplette Rückzahlung zu, jedoch geschah das bis dato nicht.
Wir haben seit 08/2004 ein kleines Kind, weshalb meine Freundin keine weiteren Einnahmen außer Kinder- und Erziehungsgeld hat und ich sozusagen Alleinverdiener bin. Gewerblich war Sie seit diesen Problemen dann nicht mehr im Bereich des Warenhandels tätig.


Beide Kunden hatten in 2005 Anzeige wegen Verdacht des Betruges gegen meine Freundin erstattet. Die Ermittlungen und die Anklage richtet sich nun als gemeinschaftlicher Betrug auch gegen mich da ich damals mit geholfen und gearbeitet habe.


(Weiterhin sei noch zu erwähnen, dass ich im Jahr 2004 Geschäftsführer einer GmbH war die im Bereich des Elektrohandels tätig war. Diese Firma ging aufgrund hoher Außenstände (fast 900000,- Euro) in Konkurs. Im Rahmen dieses Insolvenzverfahrens gab es gegen mich als Geschäftsführer eine Anzeige wegen Betruges da eine Firma Waren bestellte und hier nur eine Teillieferung geleistet wurde, diese aber auch komplett im Vorfeld in voller Höhe bezahlt wurde. Obwohl ich vor Gericht nachweisen konnte, dass eine Teillieferung geleistet wurde, der Rest der Ware bestellt war, zeitgleich Außenstände bestanden, die Buchhaltung korrekt war und ich mich auch persönlich nicht bereichert hatte verurteilte mich das Gericht in 12/2005 (als die Ermittlungen in der obigen Anzeige schon liefen) zu einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung (Bewährungszeitraum 3 Jahre). Leider hatte ich auch einen Rechtsanwalt an meiner Seite der hier kaum etwas sagte und meines Erachtens nach von diesem Fall damals auch überfordert war bzw. sich auch nicht richtig in die Problematik hinein versetzt hatte.
Gleicher Rechtsanwalt wurde mir nun vom Gericht als Pflichtverteidiger zugewiesen…)


Meine Fragen:


- Sehen Sie in meiner Schilderung unserer Handlung einen Betrug, zumal wir kein Geld einbehalten haben und die Waren nachweislich bestellt und bezahlt hatten?

- Hat es für uns Nachteile, dass wir noch keine Rückzahlung leisten konnten?

- Muß ich, da ich ja durch die Bewährung als vorbestraft gelte, davon ausgehen event. eine Haftstrafe zu bekommen oder besteht wie unser Rechtsanwalt sagt die Möglichkeit einer Einstellung des Verfahrens?

- Habe ich die Möglichkeit den Anwalt zu wechseln und sollte ich bzw. wir das tun, obwohl die Verhandlung schon am kommenden Freitag, 09.06.06, ist? Leider habe ich auch jetzt wieder den Eindruck, dass der Pflichtverteidiger sich nicht mit dem Fall beschäftigt. Ich hatte letzte Woche dort einen Termin wo mir nur die mir bekannte Anklageschrift vorgelesen wurde und ich die Akte für 2Tage zur Einsicht erhielt.

5. Juni 2006 | 18:54

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


entgegen der Staatsanwaltschaft (die die Anklage erhoben hat) und dem Gericht (das die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet hat) sehe ich hier gute Chancen - vorbehaltlich der notwendigen Akteneinsicht - dass das Verfahren eingestellt oder ein Freisprucherzielt wird.

Denn die Betrugsabsicht wird man bei Bestellen und Zahlung der Ware kaum annehmen können. Allerdings sollten Sie alle Unterlagen, die die Bestellung zu Zahlung der Waren nachweisen können, dann auch in der Hauptverhandlung präsentieren können.


Dass es nicht zur Rückzahlung gekommen ist, ist sicherlich ein Nachteil. Bei Rückzahlung wäre es doch gar nicht erst zu Verfahren gekommen.


Im Falle einer Verurteilung werden Sie mit dem Widerruf der Bewährung und dann nach einer Gesamtstrafenbildung auch ggfs. mit dem Verbüßen der Freiheitsstrafe rechnen müssen. Zu beachten ist weiter, dass jede WEITERE STRAFTAT, und sei es auch nur die Nichteinziehung einer Lastschrift dann mit Sicherheit zum Widerruf führen wird.


Dieses alles bitte ich aber unter Vorbehalt zu betrachten, da es unerläßlich ist, die gesamte Strafakte vorher einzusehen. Ohne Akteneinsicht kann auch im Rahmen der ersten Orientierung lediglich eine unsichere Prognose abgegeben werden.


Die Möglichkeit zum Anwaltswechsel besteht immer. Allerdings dürfte Sie Schwierigkeiten haben, einen Anwalt zu finden, der so kurzfristig sich in den Fall einarbeiten kann, wobei aber die Möglichkeit besteht, wegen des Anwaltswechsels den Termin der Hauptverhandlung dann zu verschieben.

Aber wird der Kollege sicherlich einen Vorschuss in einem vierstelligen Bereich fordern, um sich überhaupt mit dem Fall zu befassen. Dieses sollten Sie bedenken.




Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


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