Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Bei einer arglistigen Täuschung über Mängel kann sich der Verkäufer nicht auf einen Gewährleistungsausschluss im Vertrag berufen, § 444 BGB
.
Die Beweislast liegt dabei bei Ihnen für das Vorliegen von Mängeln und den Umstand, dass der Verkäufer diese Mängel zum Zeitpunkt des Verkaufes sicher kannte. Hier sind die Tüv-Unterlagen tatsächlich ein deutliches Indiz für die Kenntnis des Käufers. Weiter sollten Sie sich bemühen, Unterlagen zu dem Unfall zu beschaffen (z.B. Schadensgutachten und Rechnungen). Ggf. ergeben sich daraus weitere Erkenntnisse.
Wenn Sie diese Kenntnis nachweisen können, muss der Verkäufer im Gegenzug nachweisen, wann wo und wie er Ihnen die Mängel offenbart haben will. Wenn es keine Angaben im Kaufvertrag und keine weiteren Zeugen gibt, wird der Verkäufer voraussichtlich Schwierigkeiten haben, eine mündliche Mitteilung nachweisen zu können.
Liegt Arglist nachweisbar vor, sollten Sie im nächsten Schritt den Verkäufer mit den Mängeln konfrontieren und Ihn vorsorglich mit kurzer Frist zur Nachbesserung auffordern. Sollte der Verkäufer nicht nachbessern, können Sie danach weitergehende Rechte (Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz) geltend machen.
Da viele Verkäufer sich Ihrer Sache bei einem Gewährleistungsausschluss recht sicher sind, sollten Sie erwägen, wegen der weiteren geschilderten Umstände von Anfang an einen Rechtsanwalt zur Interessenvertretung zu beauftragen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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