Schadenersatzforderung nach Bauverzug

| 5. März 2011 22:45 |
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Schadensersatz


Beantwortet von

Folgender Sachverhalt liegt vor:

Wir haben einen Bauvertrag mit einem Bauträger zum Pauschalfestpreis geschlossen und vertraglich eine Bauzeit in Monaten definiert. Diese Bauzeit ist verstrichen und das Bauwerk ist noch nicht annähernd bezugsfertig. Der Bauträger wurde lange vor Ablauf der Bauzeit nochmals schriftlich auf den vertraglichen Gesamtfertigstellungstermin hingewiesen. Es wurde auch angekündigt, dass nach diesem Termin bauherrenseitig anfallende Mehrkosten vollumfänglich weiterbelastet werden. Der Bauträger wurde nach dem Verstreichen des Gesamtfertigstellungstermins in Verzug gesetzt.

Wir wohnen aktuell in einer Eigentumswohnung, die eigentlich zum vereinbarten Zeitpunkt der Gesamtfertigstellung unseres neuen Hauses gegen Kaufpreiszahlung an meine Schwester übertragen werden sollte. Aktuell zahlen wir nun die Raten der noch nicht abbezahlten Eigentumswohnung, da wir diese ja noch nicht an meine Schwester verkaufen können und zusätzlich Zinsen und Bereitstellungszinsen für die Kredite, die für das im Bau befindliche Haus aufgenommen wurden.

Wir möchten nun ab dem Verzugseintritt möglichst rechtssicher einen möglichst hohen Schadenersatz von unserem Bauträger verlangen und bei der Schlussrechnung in Abzug bringen.
Der Bauträger hat den Bauverzug selbst verschuldet, d.h. es lagen keine Behinderungen vor.

Zinskosten sind meines Erachtens immer schwierig als Schaden nachzuweisen, da die Höhe der Finanzierung, die Finanzierungskonditionen, Eigenkapitalbindung etc. mitwirken und der wirklich entstandene Schaden damit zumindest der Höhe nach schwer zu belegen ist.

Wir denken daher über zwei mögliche Konstellationen nach, den Schaden rechtssicher belegbar zu machen:

1. Wir schließen einen Mietvertrag mit meiner Schwester ab, bei dem wir der Mieter sind und die Eigentumswohnung bis zur Fertigstellung unseres neuen Hauses anmieten. Meine Schwester hat tatsächlich schon Anzahlungen auf die Wohnung geleistet, die in unseren Hausbau eingeflossen sind. Die Eigentumswohnung ist allerdings noch nicht notariell an meine Schwester übertragen worden, was bei einer späteren Auseinandersetzung ggf. vor Gericht zu Problemen führen könnte, da Eigentum, das man noch nicht besitzt, schwerlich an den tatsächlichen Eigentümer vermietet werden kann (dies setzt natürlich voraus, dass der Bauträger über diesen Sachverhalt Kenntnis erlangt, was durchaus fraglich wäre).

2. Wir schließen einen Mietvertrag mit meiner Schwester ab, bei dem sie die Mieterin ist und wir ihr die Wohnung ab dem Hausfertigstellungstermin vermieten, anstatt sie zu verkaufen. Ab dem Verzugstermin entsteht dann ein nachweisbarer, finanzieller Schaden aus entgangenen Mieteinnahmen, da wir die Wohnung trotz bestehendem Mietvertrag nicht bereitstellen können, sondern selbst weiter bewohnen müssen.

Hier unsere Frage:

Welche Variante ist rechtssicherer?

Gibt es eine „elegantere" Variante, als die geschilderten?

Als Leidgeprüfte Bauherren bedanken wir uns im Voraus für Ihren Rechtstipp!

6. März 2011 | 00:50

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage und beantworte diese - gestützt auf Ihre Sachverhaltsangaben - wie folgt:

Oft ist es so, dass es nicht den "Königsweg" gibt. Verschiedene rechtliche Gestaltungsmöglichkeit müssten ggfs auch auf Ihre Zweckmäßigkeit geprüft werden.

I.d.R.hängt die Gültigkeit des Mietvertrages nicht davon ab, ob der Vermieter auch Eigentümer der Mietwohnung ist.

Ich würde Ihnen anraten den zweiten Weg zu bestreiten. So brauchen Sie nicht den Umweg zu machen, indem Sie Ihre eigene Eigentumswohnung anmieten.

Darüber hinaus besteht im Rahmen eines Mietvertrages zwischen Ihnen als Eigentümer und Ihrer Schwester als Mieterin kein Verdacht auf ein Scheingeschäft. Vielmehr dürfte alles rechtlich einwandfrei laufen.

Die Voraussetzungen für einen Verzugsschaden wären dann gegeben. Schuldverhältnis ist der Bauvertrag. Pflichtverletzung ist in der Verzögerung zu sehen. Das Verschulden des Bauträgers wird vermutet. Die Verzögerung ist auch kausal (ursächlich) für die nicht erzielbaren Mieteinnahmen.

Anschließend (also nach Fertigstellung) können Sie Ihre jetzige Eigentumswohnung immer noch an Ihre Schwester veräußern.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.

Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass diese Plattform nicht die umfassende Beratung bei einem nwaltskollegen vor Ort ersetzten kann, sondern lerdiglich dazu dient,dem Mandanten eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen.

Das Weglassen und bzw. oder Hinzufügen von relevanten Angaben kann eine völlig andere rechtliche Bewertung nach sich ziehen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Serkan Kirli


Rechtsanwalt Serkan Kirli

Bewertung des Fragestellers 6. März 2011 | 18:44

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