Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte Ihre Frage anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung beantworten:
Sie geben an, dass eine Erbengemeinschaft besteht, diese somit noch nicht auseinandergesetzt ist. Verstirbt ein Mitglied einer Erbengemeinschaft, so treten dessen gesetzliche oder durch Testament eingesetzte Erben an dessen Stelle innerhalb der Erbengemeinschaft. Bestehen die Erben aus mehreren Personen, so entsteht praktisch eine Erbengemeinschaft innerhalb der Erbengemeinschaft.
Nach Ihren Angaben kann ich die gesetzliche Erbfolge nicht ersehen bzw. ist auch nicht angegeben ob ein Testament vorliegt. Daher kann ich Ihnen lediglich die pauschale Auskunft geben, dass den Anteil von A dessen Erben erhalten. Genauer gesagt erhalten diese nicht 1/12 an dem Grundstück, sondern 1/12 an der Erbengemeinschaft, da diese noch nicht auseinandergesetzt ist. Das restliche Vermögen des A geht unabhängig von der derzeit bestehenden Erbengemeinschaft auf dessen Erben über, insofern hat die jetzige Erbengemeinschaft hierauf keinerlei Einfluss.
Hallo Herr Haberbosch,
um den Sachverhalt noch einmal zu beleuchten hier eine Nachfrage: A hinterlässt kein Testament, die gestzliche Erbfolge tritt also ein.
Als Erben kommen nur die angeheiratete und verwitwete Schwiegertochter (B) und der Enkel (C) in Betracht.
Wird nun der Nachlass von A zu gleichen Anteilen auf B und C vererbt oder ergeben sich aufgrund der unterschiedlichen verwandschaftlichen Beziehungen - B ist angeheiratete Schwiegertochter von A, C ist Enkel von A - auch unterschiedliche Vererbungsanteile?
Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Sie gelten als Enkel als Abkömmling des A. Da dieser noch lebt, aber keine weiteren Abkömmlinge vorhanden sind, erben nach der gesetzlichen Erbfolge Sie als Alleinerbe. Da auch der Sohn der B kein Abkömmling, also kein Enkel oder adoptierter Enkel ist, sind keine anderen Erben vorhanden. Die angeheiratete Schwiegertochter ist keine gesetzliche Erbin, auch wenn ihr Verstorbener Mann dazu gezählt hätte, durch dessen Vorversterben fällt dieser "Stamm" weg.
Ich hoffe Ihnen ausreichend geantwortet zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen für den Abend