Sehr geehrte Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen wie folgt beantworte:
1. Wenn ein Gewinnspiel in Aussicht gestellt wurde, muss niemand mit einem Vertragsschluss rechnen, diesen sollte Sie daher zunächst generell bestreiten und hilfsweise die Anfechtung des Vertrages erklären.
2. Rechtsgeschäfte, die Minderjährigen eine (Zahlungs-) Verpflichtung aufbürden, sind zunächst schwebend unwirksam und bedürfen der Zustimmung der Eltern. Erklären Sie hilfsweise, dass Sie diese Genehmigung verweigern.
3. Schließlich müssen Sie mit der Vertragsbestätigung über Ihr zweiwöchiges Widerrufsrecht belehrt werden. Da hier unbekannt ist, ob diese Belehrung erfolgt ist, sollte Sie den Vertrag hilfsweise auch widerrufen.
Wichtig ist, dass Sie zum Ausdruck bringen, dass Sie definitv keine Leistung auf die behauptete Forderung erbringen werden.
Denn sollte Sie dann trotzdem ein Inkassounternehmen kontaktieren, weisen Sie darauf hin, dass Sie der Firma gegenüber schon die Erfüllung des behaupteten vertrages verweigert haben und weisen Sie die Forderung nochmals zurück.
Die Einschaltung eines Inkassounternehmens war in dem Fall entdgültiger Leistungsverweigerung nicht notwendig und die dadurch entstehenden Kosten wären nicht erstattungsfähig.
Ob die Firma ihre angeblichen Ansprüche dann tatsächlich gerichtlich geltend macht, halte ich für sehr zweifelhaft.
Ich hoffe Ihnen eine erste Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt
Antwort
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Herzlichen Dank für Ihre Antwort. Wir hätten gern noch gewusst, ob unser Sohn (17 Jahre alt) wegen der falschen Altersangabe mit rechtlichen Konsequenzen rechnen muss. Nochmals herzlichen Gruß
Sehr geehrte Fragesteller,
strafrechtliche Konsequenzen sehe ich nicht, zivilrechtlich könnte entfernt an Schadensersatzansprüche gedacht werden. Diese müsste die Gegenseite jedoch darlegen und beweisen, was insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits ein Vertragsschluss streitig ist und die Firma auch noch keine Leistung erbracht hat, schwer fallen dürfte.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt