Nachträgliche Streichung von Überstunden

27. Februar 2011 16:49 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,

Ich arbeite zusammen mit einer Kollegin für eine Zeitarbeitsfirma am Empfang einer großen Maschinenbaufirma. Ich war schon vorher 2 Jahre in der Maschinenbaufirma selber mit der gleichen Tätigkeit angestellt. Die Firma meldete Insolvenz an und ich wurde entlassen. Die Firma hat seit ein paar Monaten einen neuen Eigentümer, der Empfang wurde "outgesourced" und ich bin unter einem neuen Arbeitgeber an meinem alten Arbeitsplatz seit knapp 6 Monaten wieder tätig.
Der Empfang ist von 8-18 Uhr zu besetzen. Davor und danach übernimmt ein Wachdienstleister. Bisher war es immer üblich zur Übergabe der Ereignisse/Aufgaben... sich 2x täglich mit dem Pförtner, bzw. der Kollegin zu überschneiden. Was zur Folge hat, daß man die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit von 25 Stunden pro Woche täglich immer um etwa 15 Minuten überzieht. Manchmal mehr manchmal weniger. Je nachdem was an Arbeit da ist. Bis vor kurzem war das auch immer so in Ordnung und wurde bezahlt. (Als ich festangestellt war, gab es meistens Freizeitausgleich, aber da waren wir zu Dritt)Als wir vor ein paar Tagen die JANUAR-Abrechnung erhielten mußten wir festellen, daß wir nur noch 5 Stunden pro Arbeitstag vergütet bekommen haben. Auf Rückfrage mit unserem Chef hieß es, dass das ein Fehler war, er von der Maschinenbaufirma nur von 8-18 Uhr bezahlt wird und unsere Überstunden RÜCKWIRKEND ab 1.1.2011 gestrichen werden. Wir sollen mal unseren Vertrag lesen, da steht 25 Stunden und nicht 26,25 Stunden......
Meiner Meinung nach könnte er eventuell sagen, dass wir uns ab März eine neue Lösung für die Übergabe überlegen müssen. Aber die Überstunden einfach streichen?
Und wir wußten ja nicht, dass er nur von 8-18 Uhr bezahlt bekommt. Wir wissen doch nicht was für einen Vertrag er mit der Machinenbaufirma hat. Sonst hätten wir vielleicht früher reagiert - aber jetzt ist Ende Februar!

Im unserem Arbeits-Vertrag steht:
"Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 25 Stunden in der Woche. Sie kann sich entsprechend den beim Entleiher geltenden Regelungen geringfügig verlängern oder verkürzen.
Zum Ausgleich der monatlichen Abweichungen zwischen der vereinbarten individuellen regelmäßigen Arbeitszeit der Mitarbeiterin und der tatsächlichen Arbeitszeit wird ein Arbeitszeitkonto eingerichtet. In das Arbeitszeitkonto können Plus-und Minusstunden eingestellt werden.
Der Ausgleich des Zeitkontos erfolgt in der Regel durch Freizeitentnahme."

Die letzten Monate (September-Dezember) wurden uns jedoch alle Überstunden über 1-2 Arbeitstage hinaus ausbezahlt, da wir ja nur zu Zweit sind und daher kein Abbau durch Freizeit möglich ist.
(Vor ein paar Tagen hat er eine Springerin zum Einarbeiten geschickt, da wir bisher auch niemanden für den Krankheitsfalle hatten und einmal meine Kollegin von einem Moment auf den Anderen 10 Stunden OHNE Pause arbeiten musste und wir bisher auch nicht wußten wie wir das mit Urlaub regeln können)

Am Montag haben wir ein Gespräch. Bisher hat er keine Signale gesetzt, daß er uns die Überstunden wieder gutschreibt.
Was tun?

Vielen Dank für Ihre Hilfe

27. Februar 2011 | 17:16

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Grundsätzlich ist ein Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet, über die vertraglich geschuldete Arbeitszeit hinaus zu arbeiten. Tut er es dennoch, weil im Arbeitsvertrag – wie in Ihrem Fall – eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde, so sind die so genannten Überstunden zu vergüten, wenn sie mit Wissen und Wollen des Arbeitgebers geleistet worden sind. Hierbei ist ausreichend, dass die Überstunden vom Arbeitgeber gebilligt oder geduldet worden sind.

In Ihrem Fall sind die Überstunden in der Vergangenheit abgerechnet und ausbezahlt worden, so dass zumindest von einer Duldung durch den Arbeitgeber auszugehen ist.

Werden Überstunden geleistet, so kann vertraglich vereinbart werden, dass sie durch Freizeitausgleich vergütet werden. Dieses ist in Ihrem Fall geschehen.

Dementsprechend kann Ihnen Ihre Arbeitgeber in vorliegendem Fall für die geleisteten Überstunden Freizeitausgleich gewähren. Ist dies nicht möglich, so müssen die Überstunden vergütet werden. Eine rückwirkende Streichung ist nicht zulässig.

Will Ihr Arbeitgeber vermeiden, dass künftig Überstunden geleistet werden, da er selbst diese Zeit nicht vergütet bekommt, so muss hinsichtlich der Übergabe eine neue Lösung dahingehend gefunden werden, dass dadurch keine zusätzliche Arbeitszeit für Sie mehr anfällt.

Bitte beachten Sie, dass in einigen Tarifverträgen oder direkt im Arbeitsvertrag Ausschlussfristen zur Geltendmachung Ihrer Ansprüche enthalten sind. Nach Ablauf dieser Fristen können Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, also auch Überstunden, oftmals nicht mehr geltend gemacht werden.

Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht

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