Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist ein Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet, über die vertraglich geschuldete Arbeitszeit hinaus zu arbeiten. Tut er es dennoch, weil im Arbeitsvertrag – wie in Ihrem Fall – eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde, so sind die so genannten Überstunden zu vergüten, wenn sie mit Wissen und Wollen des Arbeitgebers geleistet worden sind. Hierbei ist ausreichend, dass die Überstunden vom Arbeitgeber gebilligt oder geduldet worden sind.
In Ihrem Fall sind die Überstunden in der Vergangenheit abgerechnet und ausbezahlt worden, so dass zumindest von einer Duldung durch den Arbeitgeber auszugehen ist.
Werden Überstunden geleistet, so kann vertraglich vereinbart werden, dass sie durch Freizeitausgleich vergütet werden. Dieses ist in Ihrem Fall geschehen.
Dementsprechend kann Ihnen Ihre Arbeitgeber in vorliegendem Fall für die geleisteten Überstunden Freizeitausgleich gewähren. Ist dies nicht möglich, so müssen die Überstunden vergütet werden. Eine rückwirkende Streichung ist nicht zulässig.
Will Ihr Arbeitgeber vermeiden, dass künftig Überstunden geleistet werden, da er selbst diese Zeit nicht vergütet bekommt, so muss hinsichtlich der Übergabe eine neue Lösung dahingehend gefunden werden, dass dadurch keine zusätzliche Arbeitszeit für Sie mehr anfällt.
Bitte beachten Sie, dass in einigen Tarifverträgen oder direkt im Arbeitsvertrag Ausschlussfristen zur Geltendmachung Ihrer Ansprüche enthalten sind. Nach Ablauf dieser Fristen können Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, also auch Überstunden, oftmals nicht mehr geltend gemacht werden.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht