Betriebskostenabrechnung / Zeiträume und Ordnungsmäßigkeit

27. Februar 2011 13:10 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 24.01.2011 habe ich meine Betriebskostenabrechnung für meine alte Wohnung erhalten und habe dazu einige Fragen. Aber vorab erst einmal das Schreiben von meinem Vermieter.

"Sehr geehrter Herr ***,

hiermit lasse ich Ihnen nachstehend wieder eine Abrechnung über Ihren Wasserverbrach zukommen.

Rechnung der Firma "Stadtwerke" vom 22.02.2010 für den Verbrauchszeitraum vom 18.01.2009 bis 16.02.2010 in Höhe von EUR ***.

Bei 9 Mietern im Hause errechnt sich je Mieter ein Betrag in Höhe von EUR ***. Bei Ihnen ist abzurechnen für 2 Personen. = *** Euro.

Sie haben in den 13 Monaten dieser Abrechnungszeit Zusatzzahlungen mit Ihrer Mietzahlung folgt geleistet: 12 X EUR 10,00, 1 X ./. 20,00, sodaß hier ein Betrag in Höhe von 100,00 zum Abzug kommt.

Nachzahlung: EUR ***

Weiter erhalten Sie hiermit die Heizkostenabrechnung der Firma *** vom 14.04.2010. Für den Abrechnugnszeitraum vom 01.02.2009 bis 31.01.2010 weist diese eine Nachzahlung in Höhe von EUR *** aus."

Nun steht in meinem Mietvertrag welcher vom Jahre 2001 ist, folgendes zur Betriebskostenabrechnung drin.

"Die Abrechnung erfolgt unverzüglich, sobald die Abrechnungsunterlagen dem Vermieter vorliegen, spätestens jedoch 12 Monte nach Beendigung des Abrechnungszeitraums. Der Mieter ist berechtet, in angemessener Zeit nach Zugang der Abrechnung die Unterlagen bei dem Vermeter oder der von ihm bestimmten Stelle einzusehen. ...."

Nun zu meinen Fragen:
Ist es überhaupt erlaubt in einer Abrechnung zwei unterschiedliche Abrechnungszeiträume zu wählen?

Der Wasserverbrauch geht über ein Abrechnungszeitraum von 12 Monaten hinweg. Ist dieser Teil der Abrechnung damit ungültig? Und wenn Ja, was ist mit der Zusatzzahlung von 100 Euro, da die beim Wasserverbrauch verrechnet wurden?

Des Weiteren dachte ich, dass alle Abrechnungen aus dem Jahre 2009 bis zum 31.12.2010 dem Mieter hätten zugehen müssen. Ist die Abrechnung daher noch gültig?

Wie sieht die Rechtslage bezüglich der Abrechnung sonst aus?

Vielen Dank für die Hilfe und Informationen.

P.S. Die Abrechnungen für den Wasser- und Heizungsverbrauch wurden mit der Betriebskostenabrechnung zugeschickt.

28. Februar 2011 | 09:42

Antwort

von


(88)
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Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Ihre Fragen beantworte ich hinsichtlich Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes folgendermaßen.

Ist es überhaupt erlaubt in einer Abrechnung zwei unterschiedliche Abrechnungszeiträume zu wählen?
Ja, da hier 2 unterschiedliche Grundrechnungen von unterschiedlichen Energieversorgern/Rechnungslegern vorliegen. Ihr Vermieter hat auf die Abrechnungszeiträume keinen Einfluss, da diese durch den Energieversorger festgelegt werden. Er muss diese nur entsprechend in sein Wirtschaftsjahr einordnen.

Der Wasserverbrauch geht über ein Abrechnungszeitraum von 12 Monaten hinweg. Ist dieser Teil der Abrechnung damit ungültig? Und wenn Ja, was ist mit der Zusatzzahlung von 100 Euro, da die beim Wasserverbrauch verrechnet wurden?

Die Nachforderung für Wasser ist formal unwirksam, da gem. § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB der Abrechnungszeitraum ein Jahr (12 Monate) betragen muss. Dies wurde vom LG Giessen, Az. 1 S 288/08 entsprechend bestätigt. Eine formal unwirksame Rechnung muss nicht bezahlt werden. Der Vermieter hat jedoch die Möglichkeit diese Rechnung entsprechend zu korrigieren, bzw. ein neue formal richtige Rechnung zu erstellen. Wird eine neue Abrechnung erstellt, kann diese nicht mehr im 12 Monatszeitraum erstellt werden, mit der Folge, dass die Nachforderung (Differenz zwischen Abrechnung und bereits geleistete Vorschüsse) nicht gezahlt werden braucht.

Des Weiteren dachte ich, dass alle Abrechnungen aus dem Jahre 2009 bis zum 31.12.2010 dem Mieter hätten zugehen müssen. Ist die Abrechnung daher noch gültig?
Ja, die Abrechnung ist gültig. Die Abrechnung hat spätestens 12 Monate nach Beendigung des Abrechnungszeitraums zu erfolgen. Der Abrechnungszeitraum endete am 31.01.2010, so dass die Abrechnung vom 24.01.2011 innerhalb der 12 Monate liegt.

Ich hoffe, Ihnen eine rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Beste Grüße

Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin


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