Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Ihre Fragen beantworte ich hinsichtlich Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes folgendermaßen.
Ist es überhaupt erlaubt in einer Abrechnung zwei unterschiedliche Abrechnungszeiträume zu wählen?
Ja, da hier 2 unterschiedliche Grundrechnungen von unterschiedlichen Energieversorgern/Rechnungslegern vorliegen. Ihr Vermieter hat auf die Abrechnungszeiträume keinen Einfluss, da diese durch den Energieversorger festgelegt werden. Er muss diese nur entsprechend in sein Wirtschaftsjahr einordnen.
Der Wasserverbrauch geht über ein Abrechnungszeitraum von 12 Monaten hinweg. Ist dieser Teil der Abrechnung damit ungültig? Und wenn Ja, was ist mit der Zusatzzahlung von 100 Euro, da die beim Wasserverbrauch verrechnet wurden?
Die Nachforderung für Wasser ist formal unwirksam, da gem. § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB
der Abrechnungszeitraum ein Jahr (12 Monate) betragen muss. Dies wurde vom LG Giessen, Az. 1 S 288/08
entsprechend bestätigt. Eine formal unwirksame Rechnung muss nicht bezahlt werden. Der Vermieter hat jedoch die Möglichkeit diese Rechnung entsprechend zu korrigieren, bzw. ein neue formal richtige Rechnung zu erstellen. Wird eine neue Abrechnung erstellt, kann diese nicht mehr im 12 Monatszeitraum erstellt werden, mit der Folge, dass die Nachforderung (Differenz zwischen Abrechnung und bereits geleistete Vorschüsse) nicht gezahlt werden braucht.
Des Weiteren dachte ich, dass alle Abrechnungen aus dem Jahre 2009 bis zum 31.12.2010 dem Mieter hätten zugehen müssen. Ist die Abrechnung daher noch gültig?
Ja, die Abrechnung ist gültig. Die Abrechnung hat spätestens 12 Monate nach Beendigung des Abrechnungszeitraums zu erfolgen. Der Abrechnungszeitraum endete am 31.01.2010, so dass die Abrechnung vom 24.01.2011 innerhalb der 12 Monate liegt.
Ich hoffe, Ihnen eine rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Beste Grüße
Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin
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vonRechtsanwältin Anja Merkel, LL.M.
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