Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Zunächst stellt sich die Frage, ob Sie überhaupt noch zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verpflichtet sind, da seit der Unterhaltsreform zum 01.01.2008 der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit gilt. D. h. jeder Ehegatte ist danach selbst für seinen Lebensunterhalt verantwortlich, sofern sich im Einzelfall nicht etwas anderes ergibt.
Da keine Kinder mehr zu versorgen sind, sprechen die Fakten dafür, daß keine Unterhaltspflicht mehr besteht.
Gleichwohl dürfen Sie die Unterhaltszahlungen dann nicht einfach einstellen, wenn Ihre Ehefrau gegen Sie einen vollstreckbaren Titel (Urteil, Vergleich) hat. In diesem Fall müßten Sie eine Unterhaltsabänderungsklage erheben, da die Ehefrau bei einer Einstellung der Unterhaltszahlungen aus einem evt. Titel gegen Sie die Zwangsvollstreckung einleiten könnte. Das gilt es natürlich zu vermeiden.
2.
Die Frage des Versorgungsausgleichs hat mit der Unterhaltsverpflichtung direkt nichts zu tun. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs werden die Rentenanwartschaften, die die Ehegatten während der Ehezeit erworben haben, ausgeglichen.
Bestünde weiterhin eine Unterhaltspflicht hätten Sie die Hälfte der Differenz der Renten, also 400,00 € an die geschiedene Ehefrau zu zahlen.
3.
Um die Frage einer Unterhaltsabänderungsklage zu prüfen und die Klage ggf. bei Gericht einzureichen, sollten Sie einen Rechtsanwalt vor Ort einschalten.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
21. Februar 2011
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17:26
Antwort
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