Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.
Ausschlaggebend für Sie ist der Inhalt Ihres Arbeitsvertrages. Bestehen Sie auf Einhaltung des Arbeitsvertrages. Wenn allerdings Ihr Arbeitsplatz in der Verwaltung komplett weggefallen ist bzw. in eine andere Stadt verlegt wurde, hat Ihr Arbeitgeber die Möglichkeit, eine Änderungskündigung aus betrieblichen Gründen auszusprechen und zwar unter Anbietung der neuen Tätigkeit im Verkauf, falls keine anderweitige Verwendungsmöglichkeit für Sie im Betrieb besteht. Allerdings muss dies der Arbeitgeber im Einzelnen konkret nachweisen, sollte es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen.
Da diese Darlegung der betrieblichen Gründe vor Gericht von den Arbeitgebern im Regelfall gescheut wird, sollten Sie das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber bezüglich einer Abfindung suchen. Ihre Chancen dürften insoweit nicht schlecht stehen. Ein Aufhebungsvertrag ist allerdings mit der Gefahr einer Sperrfrist seitens der Agentur für Arbeit verbunden. Insoweit sollten Sie sich vorab mit der Argentur für Arbeit vor Unterzeichnung eines etwaigen Aufhebungsvertrages in Verbindung setzen und daraufhin weisen, dass andernfalls die Kündigung aus betrieblichen Gründen droht. Vielfach wird alsdann keine Sperrfrist verhängt.
Falls Sie insoweit anwaltliche Hilfe benötigen, stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Antwort
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vielen dank für ihre schnelle antwort.
ich habe noch ne frage bezüglich der änderungskündigung, da sind sie leider nicht weiter drauf eingegangen: muß ich diese dann annehmen? es würde für mich ja bedeuten, das ich in ein ganz neues aufgabenfeld eingearbeitet werden muß und auch jeden! samstag arbeiten müßte und das würde mit meinen beiden kleinen kindern nicht gehen!! wenn ich mich darauf nicht einlasse, muß ich dann kündigen???dies ging auch nicht daraus hervor!
vielen dank!!!
Sehr geehrte Fragestellerin,
Sehr Geehrte Fragestellerin,
die Änderungskündung müssen Sie nicht annehmen, sondern müssen ihr widersprechen und binnen einer Frist von drei Wochen Klage beim Arbeitgericht erheben. Dort wird alsdann die Rechtmäßigkeit der Kündigung geprüft und zwar ob tatsächlich betriebliche Gründe vorliegen und ob die Sozialauswahl(Berücksichtigung Ihrer familiären Situation)ordnungsmäß erfolgt ist. Ich nehme aber an, dass es soweit überhaupt nicht kommt. Legen Sie Ihrem Arbeitgeber in dem Gespräch dar, dass Sie auf Einhaltung Ihres Arbeitsvertrages bestehen. Sie selbst sollten unter keinen Umständen kündigen, sondern, sollte es soweit kommen, es darauf ankommen und sich kündigen lassen und wie gesagt, die Rechtmäßigkeit der Kündigung durch das Arbbeitsgericht überprüfen lassen.Vor dem Arbeitgericht kann immer noch eine Abfindung für Sie herausgeholt werden.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa