an Frau RA Lindhofer zu Inso- und Steuerrecht

| 10. Februar 2011 23:38 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ahmet Aktug

Sehr geehrte Frau RA Lindhofer,
ich habe 2 insolvenz- und steuerrechtsbetreffende Fragen:
1. Mein Mann und ich sind angestellt, in Steuerklasse 4 und sind (jeder) seit 1 Jahr in Privatinsolvenz. Sind wir überhaupt noch zu einer Steuererklärung verpflichtet?
2. Die zuletzt abgegebene Steuererklärung von 2009 (Zusammenveranlagung)ergab ein Guthaben, welches sofort vom Finanzamt an den Insolvenzverwalter ging und wir davon nichts bekommen.Ist das recht, denn die EST-erklärung basiert doch auf der jährlichen Lohnabrechnung, ist also kein zusätzliches Einkommen.Mein Anteil (die Hälfte der Rückerstattung)würde auf die 12 Monate verteilt sogar innerhalb meiner Pfändungsgrenze liegen, da ich die Pfändungsgrenze im Monat immer unterschreite.
Vielen Dank im voraus für Ihre Auskunft.

Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:

1. Zu einer Steuererklärung sind Sie verpflichtet. Wenn Sie Steuererklärungen abgegeben haben, werden Sie dies auch im Insolvenzverfahren tun müssen, andernfalls gibt es Ungereimtheiten mit Ihrem Insolvenzverwalter.

Das Bundesgerichtshof entschied aber: Nicht der insolvente Schuldner, sondern der Insolvenzverwalter hat die (Einkommens-) Steuerklärungen im Insolvenzverfahren abzugeben. Das entschied am 18.12.2008 der Bundesgerichtshof.Diese Pflicht des Verwalters ergibt sich unmittelbar aus dem Übergang der Verwaltungsbefugnis aus § 80 Insolvenzordnung (InsO ) – folglich auch der steuerlichen Pflichten aus § 34 Abgabenordnung (AO ). Auf Verlangen des Verwalters ist der insolvente Schuldner lediglich zur Vorlage der für die Steuererklärung notwendigen Unterlagen verpflichtet.

Eventuelle Steuerrückerstattungen nimmt der Insolvenzverwalter, aber nur solange das eigentliche Insolvenzverfahren läuft, in der Wohlverhaltensperiode steht die Steuererstattung wieder Ihnen zu.

2. Auf die zweite Frage ist eine kurze Antwort auszuführen: Ja,es ist rechtens.

Jedoch hängt es auch vom Einzelfall ab. Um Ihre Situation zu wissen, müssen Sie konkret sich mit einem Anwalt vor Ort beraten lassen.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Ahmet Aktug
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 11. Februar 2011 | 12:43

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