Es ist nun schnelles Handeln erforderlich. Da Ihre Bekannte Ihren Schilderungen nach nur über ein sehr geringes Einkommen verfügt, das sich bereits an der Pfändungsfreigrenze bewegt, besteht für Sie unter Umständen die Möglichkeit Beratungshilfe zu beantragen.
Nach § 65a StBerG
sind Steuerberater verpflichtet Mandate anzunehmen, die über Beratungshilfe abgewickelt werden. Der Antrag auf Beratungshilfe kostet Ihre Bekannte eine Gebühr in Höhe von 15 EUR. Der Steuerberater sollte sodann eine Verlängerung der Frist zur Abgabe der Erklärungen beantragen. Bitte beachten Sie dabei, dass Beratungshilfe nur zur Wahrnehmung von Rechten gewährt wird, § 1 Abs. 1 BerHG
. Die Beratungshilfe wird nicht gewährt bei der Erstellung der Finanzbuchführung, der Lohnabrechnungen und von Jahresabschlüssen. Für diese Aufgaben sollte Ihre Bekannte versuchen auf Basis einer Ratenzahlung mit dem Steuerberater abzurechnen.
Das Antragsformular finden Sie hier:
http://www.justiz.de/formulare/zwi_bund/agI1.pdf
Bezüglich des Gerichtsvollziehers ist anzumerken, dass das Finanzamt zunächst ein Zwangsgeld ansetzt und erst wenn dieses ignoriert wird, einen Gerichtsvollzieher beauftragt. Ich nehme an, dass Ihre Bekannte die Fristen allesamt verstreichen hat lassen. Nun ist es aber so, dass nicht sofort eine Verhaftung erfolgt, sondern ein Pfändungsversuch, bei dem der Gerichtsvollzieher Wertgegenstände (sofern sie pfändbar sind) aus der Wohnung Ihrer Bekanten mitnehmen würde. Es besteht dann jedoch auch die Möglichkeit sich gerichtlich gegen die Maßnahmen der Zwangsvollstreckung zu wehren. Das Einkommen Ihrer Bekannten dürfte hingegen nicht der Pfändung unterliegen, da es zu niedrig ist.
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Diese Antwort ist vom 17.10.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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