Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten. Bitte haben Sie Verständnis, dass ich Ihnen hier im Hinblick auf den Einsatz und den Umfang nur eine erste Orientierung geben kann.
Der Eigenkündigung steht der Aufhebungsvertrag gleich. In beiden Fällen ist der Verlust des Arbeitsplatzes selbst verschuldet. Damit tritt grundsätzlich eine Sperrzeit ein.
Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn der AN für sein Verhalten einen wichtigen Grund hatte. Damit trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass eine Obliegenheitsverletzung nur dann sanktioniert werden kann, wenn dem Versicherten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit denjenigen der Versichertengemeinschaft ein anders Verhalten hätte zugemutet werden können (BSG 13. 8. 1986 SozR 4100 § 119 Nr. 28; ausf. Kunze VSSR 1997, 259 ff.).
Ein wichtiger Grund liegt vor für die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft (oder eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem LPartG), wenn der AN seine Arbeitsstelle von der gemeinsamen Wohnung aus nicht in zumutbarer Weise erreichen kann (dazu BSG 20. 4. 1977 BSGE 43, 269
, 271), …. Demgegenüber kann eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, die idR ein mindestens dreijähriges Zusammenleben erfordert (BSG 29. 4. 1998 SozR 3-4100 § 119 Nr. 15
; 17. 10. 2002 BSGE 90, 90
, 100 f.), einen wichtigen Grund nur darstellen, wenn sie - zB bei einer Versetzung des Partners - fortgeführt (BSG 29. 4. 1998 SozR 3-4100 § 119 Nr. 15
unter Aufgabe der gegenteiligen älteren Rspr., zB BSG 12. 11. 1988 BSGE 52, 276
, 277), nicht aber, wenn sie erstmals begründet werden soll (BSG 5. 11. 1998 SozR 3-4100 § 119 Nr. 16
; 17. 10. 2002 BSGE 90, 90
, 94), und zwar auch dann nicht, wenn die Partner später - nach Ablauf der Kündigungsfrist - die Ehe eingehen (BSG 26. 3. 1998 AP AFG § 119 Nr. 5; 17. 10. 2002 BSGE 90, 90
, 94).
[Rolfs, Erfurter Kommentar, RN 26, 29 zu § 144 SGB]
Nach Ihrer Schilderung dürfte eine eheähnliche Gemeinschaft nicht bestanden haben, die Aufnahme ist nicht ausreichend. Den wichtigen Grund halte ich also für fraglich.
Die Sperrzeit kann in besonderen Fällen auf 6 oder 3 Wochen auf Antrag verkürzt werden. Hierbei sind wirtschaftliche und persönliche Gründe zu berücksichtigen.
Die Minderung des Bezuges von ALG I tritt dann als pauschalierter Schadenersatz ein, wenn Sie sich nicht umgehend arbeitssuchend gemeldet haben.
Mein konkreter Rat: Sprechen Sie mit der AA über Ihre Situation. Wenn der SB Ihnen entsprechende Zusagen macht, lassen Sie sich diese schriftlich bestätigen. Nur damit haben Sie rechtlich Sicherheit.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Viel Erfolg!
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Steiniger,
sollte ich mich nach "erfolgloser" Rücksprache mit den SB beim Arbeitsamt zu dem Schritt einer Eigenkündingung entschließen, welche Möglichkeit sehen Sie in puncto ALG II? Mit welchen Sanktionen haben ich diesbeüglich zu rechnen oder entfällt ein Anspruch überhaupt, weil ich mich "selbstverschuldet" in eine Notsituation begeben habe?
In der von Ihnen geschilderten Notsituation haben Sie mE Anspruch auf Alg II, aber es wird als Sanktion um 30 % abgesenkt, wie sich aus § 31 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. b ) SGB II ergibt.