Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt.
Hinsichtlich der Absetzbarkeit der doppelten Haushaltsführung sollte der Erstwohnsitz am Heimatort und der Zweitwohnitz am Arbeitsort geführt werden. Im umgegehrten Falle besteht aus Sicht des Finanzamtes keine Veranlassung eine Absetzbarkeit für die Mehrkosten einer doppleten Haushaltsführung anzuerkennen. Soweit Sie die Anmeldung für Ihren Erstwohnsitz in Bremen realisieren, sollte die steuerliche Ansetzbarkeit der doppelten Haushaltsführung nichts im Wege stehen, da das Finanzamt weniger auf die entsprechenden Meldungen, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse (Mietervertrag Zweitwohung) achtet.
Soweit dann der Erstwohnsitz in Bremen wäre, reicht es aus, daß Sie Ihren Wohnsitz bei Ihrer Freundin anmelden. Ein Untermietvertrag ist hierzu nicht erforderlich.
Seitens des Finanzamtes werden Nachweise hinsichtlich der "Zweitwohnung" an Ihrem Arbeitsplatz gestellt. So können der Mietvertrag, Überweisungen, Telefonrechungen angefordert werden, je nach dem was Sie steuerlich geltend machen.
Entscheiden ist, daß der Zweitwohnsitz da ist, wo die berufliche Tätigkeit ausgfeführt wird.
Die Kosten für die doppelte Haushaltsführung lassen sich in dem Jahr absetzen in dem sie angefallen sind. Ob allerdings die Anschaffung eines Fernsehers darunter fällt und vom Finanzamt anerkannt wird, wage ich zu bezweifeln.
Den Umzug können Sie absetzen, wenn Sie dies entsprechend gegenüber dem Finanzamt begründen können. Dazu gehört sicherlich auch, wenn Sie dies erste Wohnung nur genutzt haben, um vor Ort nach einer größeren Wohnung zu suchen. Auch können die Umzugskosten angesetzt werden, wenn Sie durch den Umzug den Anfahrtsweg zu Ihrem Arbeitsplatz verringern.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick geben.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Antwort
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