Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Zunächst darf ich Sie höflichst darauf hinweisen, dass Sie insgesamt neun Fragen stellen. Mindesteinsatz für eine Frage sind € 15,00.
Vor diesem Hintergrund beantworte ich Ihre Fragen summarisch wie folgt:
1.
Wenn der Nachbar der Eigentümer des Grundstücks ist, darf er das im Grundbuch eingetragene Geh- und Fahrtrecht auch ausüben.
2.
Der Nachbar als Eigentümer hat nur dann einen Anspruch auf Be- und Entladen, wenn sich diese Art der Nutzung aus der vereinbarten Grunddienstbarkeit ergibt.
3.
Da eine bestimmte Breite für die Fahrt nicht vereinbart worden ist, kann der Nachbar die im Ausübungsbereich des Geh- und Fahrtrechts maximal tatsächliche Breite in Anspruch nehmen.
4.
Die Antwort ergibt aus den Ausführungen zu 1.
5.
Nach Ihrer Schilderung ergibt sich aus der Grunddienstbarkeit keine sog. Freigabeverpflichtung des Nacbarn, die ohnehin in das Grundbuch hätte eingetragen werden müssen.
Einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs nach § 894 BGB
besteht auch nicht, da das Grundbuch aufgrund der Eintragung der in Rede stehenden Grunddienstbarkeit ja gerade nicht unrichtig ist.
6.
Nach Ihrer Schilderung ergibt sich die sie Lage des vom Wegerecht betroffenen Trennstücks auf dem Kaufgrundstück aus der farblichen Einzeichnung des zur Anlage dieser Verhandlung genommenen Lageplans und verläuft auf dem vorhandenen Weg parallel zur neuen Flurstücksgrenze.
7.
Nein. Eine Beschränkung bzw. Auflage ist nicht Gegenstand der dinglich abgesicherten Grunddienstbarkeit.
8.
Einfriedungsrechte ergeben sich aus dem jeweiligen anwendbaren Landesrecht.
9.
Hierzu haben Sie bereits mitgeteilt, dass sas Wegerecht sich auch auf Besucher und Mitarbeiter des Berechtigten (hier der Nachbar als Eigentümer) erstreckt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose einmalige Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
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Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Herr Roth,
zunächst einmal vielen Dank für die Bearbeitung unserer Anfrage. Drei Details sind aus unserer Sicht jedoch noch unklar:
1) Unsere Frage 1) war dahin gehend gedacht, dass, wenn der Nachbar auf unserem Grundstück nicht Be- und Entladen darf und hier keinen Zugang zu seinem Grundstück hat, kein Fall mehr denkbar ist, für den er das Fahrrecht beanspruchen kann; oder kann er ohne objektiven Grund und Zweck hier fahren?
2) Zu Frage 6) sind Sie leider noch nicht auf den Anspruch auf eine bestimmte Befestigungsart eingegangen.
3) Zu Ihrer Antwort 3): Was ist der Ausübungsbereich des Geh- und Fahrtrechts bzw. was ist die maximal tatsächliche Breite?
Für eine Beantwortung wären wir Ihnen dankbar.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Der Nachbar hat aufgrund der Grunddienstbarkeit die Befugnis zur Ausübung des Geh- und Fahrtrechts.
Wenn der Nachbar die Rechte auch nur selten in Anspruch nimmt, ändert dieser Umstand nichts an der Rechtsposition des Nachbarn.
Der objektive Grund und der Zweck für das Fahrtrecht ergibt sich aus der Grunddienstbarkeit.
Für einen Anspruch auf eine bestimmte Befestigungsart gibt die eingeräumte Grunddienstbarkeit auch nichts her.
Der Ausübungsbereich des Geh- und Fahrtrechts ergibt sich ebenfalls aus der Grunddienstbarkeit und bezieht sich auf die Lage des vom Wegerecht betroffenen Trennstücks auf dem Kaufgrundstück, welches sich aus der farblichen Einzeichnung des zur Anlage geenommenen Lageplans ergibt.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -