Sehr geehrter Fragesteller,
die Vorgehensweise, welche Ihr Nachbar wohl im Auge hat, ist wohl dei Bestellung einer Dienstbarkeit, wahrscheinlich einer Grunddienstbarkeit bezüglich Ihres Grundstücks. Diese wird dann zu Ihren Gunsten im Grundbuch eingetragen. Hierbei ist es jedoch erforderlich, daß die Eintragungsbewilligung in notariell beglaubigter Form erfolgt und der Eintragungsantrag in derselben Form gestellt wird (§§ 13
, 19
, 29 GBO
). Um einen Notar kommen Sie also nicht herum.
Die notarielle Beurkundung führt zu einer erhöhten Bindungswirkung nach § 873 Abs. 2 BGB
und ist als sehr sicher anzusehen.
Möglich wäre es auch, dass der Nachbar Ihnen ein Teil seines Grundstück ohne Eintragung in das Grundbuch nur auf Vertragsbasis überlässt, praktisch also als Miete beziehungsweise Leihe. Hier sind dann jedoch Unsicherheiten natürlich vorprogrammiert.
Für eine "saubere Lösung" dürfte die Beauftragung eines Notars daher unumgänglich sein.
Mit freundlichen Grüßen,
Pilgermann, Rechtsanwalt
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§ 873 BGB
: Erwerb durch Einigung und Eintragung
(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.
§ 13 GBO
[Antragsgrundsatz]
(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll.
(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.
(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen zuständige Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.
§ 19 GBO
[Bewilligungsgrundsatz]
Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.
§ 29 GBO
[Nachweis der Eintragungsunterlagen]
(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
(2) (weggefallen)
(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen.
Kann der Nachbar dann im Falle der vorgenommenen Dienstbarkeit/ Grunddienstbarkeit, die zu unseren Gunsten im Grundbuch eingetragen werden würde, diese jederzeit rückgängig machen oder muss dafür auch unser Einverständnis vorliegen ?
Nein, die Rückgängigmachung wäre nur mit Ihrem Einverständnis möglich, wenn Sie Ihr Einverständnis erteilen, § 875 Abs. 1 BGB
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Dieses könnte sich der Nachbar erklagen, wenn sich aus der entsprechenden Vereinbarung ein Recht zur Löschung ergeben würde. Der genaue Inhalt der Vereinbarung sollte daher auch von einem Notar erstellt werden.
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§ 875 BGB
: Aufhebung eines Rechts
(1) Zur Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück ist, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt, die Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe, und die Löschung des Rechts im Grundbuch erforderlich. Die Erklärung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber abzugeben, zu dessen Gunsten sie erfolgt.
(2) Vor der Löschung ist der Berechtigte an seine Erklärung nur gebunden, wenn er sie dem Grundbuchamt gegenüber abgegeben oder demjenigen, zu dessen Gunsten sie erfolgt, eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Löschungsbewilligung ausgehändigt hat.