Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Zunächst dürfte eindeutig sein, dass Sie sich hinsichtlich der Ihnen zustehenden Forderungen auf Rückzahlung des Kautionsbetrages allein an den Nachmieter wenden können und müssen, da Sie gegenüber der Vermieterseite hierauf wirksam verzichtet haben. Gegen den Nachmieter haben Sie insoweit einen Anspruch auf Auszahlung der streitgegenständlichen Forderung in Höhe von 800,00 €, den Sie im Zweifelsfall auch gerichtlich durchsetzen können.
Dieser Anspruch besteht Ihrerseits gegen den Nachmieter im Rechtssinne nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677 ff BGB
bzw. aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß §§ 812 ff BGB
. Denn Sie haben gegenüber dem Vermieter die dem Nachmieter obliegende Verpflichtung einer Kautionszahlung übernommen, wodurch der Nachmieter von seiner entsprechenden Verbindlichkeit gegenüber dem Vermieter befreit wurde. Insoweit hat der Nachmieter einen Vorteil erlangt, der dadurch entstanden ist, dass Sie dessen Verpflichtung gegenüber dem Vermieter übernommen und dadurch in dessen Rechts- und Interessenkreis eingegriffen haben, ohne von dem Nachmieter beauftragt worden zu sein. Dieser Vorteil wird rechtlich durch den aufgezeigten Anspruch gegen den Nachmieter wieder ausglichen, zum Naschweis dessen ist im Grunde also auch Ihre Verzichtserklärung gegenüber dem Vermieter ausreichend.
Diesem Anspruch kann der Nachmieter auch nicht irgendwelche Einwendungen bezüglich der von Ihnen geschilderten etwaigen Schäden an der Mietwohnung entgegen setzen bzw. mit Schadensersatz aufrechnen oder ähnliches. Denn die mit etwaigen Schäden an der Mietsache zusammen hängenden Ansprüche betreffen ausschließlich das Verhältnis zwischen Mieter bzw. Nachmieter und Vermieter und haben daher keinen Einfluss auf Ihr Verhältnis dem Nachmieter gegenüber. Einfach ausgedrückt kann der Nachmieter damit verbundene Ansprüche also nur gegenüber der Vermieterseite geltend machen oder umgekehrt, nicht jedoch Ihnen gegenüber, da Sie ja eben aus dem Mietverhältnis ausgeschieden sind.
Im Ergebnis können Sie also Ihren Zahlungsanspruch gegenüber dem Nachmieter vollumfänglich durchsetzen, wobei Sie diesen letztmalig unter Fristsetzung mit Zugangsnachweis (Einschreiben/Rückschein) zur Begleichung auffordern und für den Fall der weiteren Nichterfüllung die Einschaltung eines Anwalts oder gleich gerichtliche Schritte mit weiteren für den Nachmieter damit verbundenen Kosten ankündigen sollten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Tag und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Schulden vom Nachmieter einer Wohngemeinschaft
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Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Rechtsanwalt Thomas Joschko
Im vergangenen Jahr bin ich aus einer Wohngemeinschaft ausgezogen. Die Vertragsbedingungen der Vermietungsesellschaft zwangen mich dazu, in einem Formular meinen Anspruch auf Auszahlung der geleisteten Kaution in Höhe von 800 EUR durch den Vermieter aufzugeben. Diese kann laut Formular nurmehr an die derzeitigen Mieter der Wohnung ausgezahlt werden.
Auch bei der aktuellen Besetzung dieser Wohnung handelt es sich um eine WG von 3 Personen. Da ich selbstredend nicht auf mein Geld verzichten wollte, habe ich mich mit dem Nachmieter meines Zimmers darauf geeinigt, dass die Auszahlung der Kaution durch ihn an mich erfolgt. Da ich zu diesem Zeitpunkt keinerlei Anlass sah, diesem Nachmieter zu misstrauen, wurde dies nicht schriftlich festgelegt.
Auf meine Anfrage hin hat mir die Vermietungsgesellschaft bestätigt, dass ich mit meiner Annahme, dass ich per Unterschrift des betreffenden Formulars wohl auf die Rückzahlung durch den Vermieter verzichte, nicht aber auf die Rückerstattung des Betrages generell, dass diese also durch den Nachmieter erfolgen muss.
Auf mehrfache Schreiben (per E-Mail) mit der Bitte, den Betrag zurückzuzahlen, hat der Nachmieter bisher nicht reagiert. (Dass er meine Mails nicht erhalten hat, halte ich für unwahrscheinlich, da die E-Mail-Adresse, unter der ich ihn kontaktiert habe, in anderen Fällen stets funktioniert hat.)
Verkompliziert wird die Angelegenheit durch folgenden Umstand: Schon bei Besichtigung der Wohnung nahm der Nachmieter Anstoß an geringeren Schäden am Deckenputz in der Küche und drängte darauf, diese durch den Vermieter besichtigen zu lassen. Da während meiner Mietzeit in der Wohnung keine Übergabe stattfand, kann ich nicht nachweisen, dass die Schäden durch mich verursacht worden sind bzw. sich während meiner Mietzeit dort ergeben haben. (Ob überhaupt relevante Schäden vorliegen, war zum Zeitpunkt meines Auszugs ohnehin nicht klar, der Vorgang zog sich in die Länge.) Zu keinem Zeitpunkt hat der Nachmieter mir gegenüber darauf bestanden, in dieser Hinsicht etwas zu unternehmen, die evtl. Schäden zu beheben. Auch seitens des Vermieters hat es in dieser Hinsicht keinerlei Beanstandungen oder dementsprechende Aufforderungen gegeben.
Nach langer Eineltung nun die Frage: Was kann ich tun, um mein Geld zurückzuerhalten?
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