Sehr geehrter Ratsuchender ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese auf Grund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Eine Fristenregelung ist zulässig, soweit es sich nicht um starre Fristen handelt. Da in dem Mietvertrag nur eine ungefähre Angabe angegeben ist, ist dies Klausel wirksam.
Bei Rückgabe der Mietsache sind nur die nach Fristplan fälligen Schönheitsreparaturen durchzuführen auf keinen Fall aber die gesamte Wohnung zu renovieren.
Die nach Fristplan noch nicht fälligen Reparaturen sind, wie es im Mietvertrag beschrieben ist, prozentual abzugelten.
Weiterhin möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Schönheitsreparaturen Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln sind, die durch vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind. Somit muß der Mieter nach Ende der Mietzeit nur diejenigen Schönheitsreparaturen ausführen die notwendig sind, die Räume in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen. Wären die Räume noch vertragsgemäß, also nicht „ abgewohnt“ so sind die Schönheitsreparaturen nicht fällig auch nicht anteilig.
Ich hoffe Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung einen Überblick verschafft zu haben.
Ergänzend möchte ich auf folgendes hinweisen. Meine Auskunft umfasst wesentliche Gesichtspunkte die im geschilderten Fall allgemein zu beachten sind. Daneben können weitere Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem ganz anderen Ergebnis führen können. Deshalb sind verbindliche Empfehlungen darüber, ob und wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia Vetter
Zulässigkeit einer Fristenregelung
3. Mai 2006 16:42 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum
Mein Sohn hat einen Einheitsmietvertrag, abgeschlossen 2002.Er hat gekündigt und wohnte etwas über 4 Jahre dort. Im Mietvertrag steht: "Als angemessene Zeitabstände der Schönheitsreparaturen gelten im allgemeinen" und dann kommen die Fristen mit den unterschiedlichen Jahren. Weiter: "Sind bei Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen nach dem vorstehenden Fristenplan noch nicht fällig, kann der Vermieter verlangen" und dann kommen die unterschiedlichen Zeiten mit der Beteiligung in Prozenten.
Kann der Hausbesitzer auf kompletter Renovierung bestehen?
Danke
Trifft nicht Ihr Problem?
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FRAGESTELLER 5. Oktober 2025
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