Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ein Anspruch auf Schadensersatz setzt eine Pflichtverletzung Ihrer Vermieterin voraus.
Einen solchen Anspruch könnten Sie also dann haben, wenn sie Ihnen bei Anmietung zugesichert hat, die Wohnung auf absehbare Zeit nicht zu verkaufen. Denn dann käme eine fahrlässige Verletzung des Mietvertrages bzw. ein Pflichtverletzung im Rahmen der Vertragsverhandlungen in Betracht.
Möglicherweise kann ein Schadensersatzanspruch auch auf eine unterlassene Aufklärung bei Vertragsschluß über den beabsichtigten Verkauf gestützt werden. Voraussetzung dafür wäre aber, daß Ihre Vermietern bei Vertragsabschluß bereits die Absicht hatte, die Wohnung zu verkaufen - was sich nur schwerlich beweisen lässt.
Ohne Zusicherung oder Nachweis, daß die Vermieterin z.B. den Makler bereits damals mit dem Verkauf betraut hatte, sehe ich für einen Anspruch auf Schadensersatz leider keine Aussicht auf Erfolg.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt, Köln
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Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Danke für die schnelle Antwort. Sie versucht die Wohnung schon seit einigen Jahren zu verkaufen, wie mir Mitmieter im Haus und der Makler berichtet haben. Sie hatte sich nur kurz entschuldigt und es zugegeben. Wäre nett mir daraufhin die Schadensansprüche kurz zu nennen. Lieben Gruss JP
Die Schadensersatzansprüche werden die nutzlos aufgewendeten Kosten für den (nun doppelten) Umzug und etwaige nutzlose Anschaffungen umfassen. Denn wären Sie von der Vermieterin vorher auf den beabsichtigten Verkauf hingewiesen worden, hätten Sie diese Kosten erspart.
Falls sich die Vermieterin weigert, den Anspruch anzuerkennen, dürfen Sie sich zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche gerne (zu den üblichen Bürozeiten) telefonisch mit mir in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt