GmbH Geschäftsführung

28. April 2006 13:45 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


11:31

Seit dem 01.03.98 bin Ich für eine Düsseldorfer Catering GmbH tätig, seit dem 09.12.2002 alsderen Geschäftsführer eingetragen. Einen Geschäftsführervertrag habe ich nie unterschrieben. Seit ca. 3 Jahren entwickeln sich immer größere Spannungen zwischen dem anderen Geschäftsführer ( gleichzeitig alleinigem Geselllschafter)und meiner Person. Faktisch werden alle Endscheidungen von ihm getroffen und besprochene Aktionen (Anpachtung bzw. Nichtanpachtung eines neuen Objekts)ohne Rücksprache von ihm getroffen. Durch diesen Sachverhalt und eine extrem hohe Arbeitsbelastung tratenbei mir gesundheitliche Probleme auf. Über Bekannte habe ich erfahren, dass sich der Firmeninhaber schlaumacht wie er mich loswerden kann. Seit 1998 habe ich durchschnittlich max. 3 Wochen Urlaub im Jahr genommen, bin jetzt den 2. und 3. Tag krankgeschrieben und habe den Rest der Zeit mehr als 50 % sieben Tage die Woche meine Kraft in die Firma eingebracht.
Welche rechtlichen Möglichkeiten hat die Gesellschaft und wie kann ich mich zur Wehr setzten?

28. April 2006 | 14:39

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

grundsätzlich ist ein schriftlicher Geschäftsführerdienstvertrag nicht notwendig, um eine Person wirksam zum Geschäftsführer zu bestellen. Geht man von diesem Grundsatz aus, wären Sie Geschäftsführer, mit der Folge, dass das Kündigungschutzgesetz nicht auf Sie anwendbar wäre.

Nach der ständigen Rechtsprechung findet auf Geschäftsführer das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung. Der Firmeninhaber könnte Sie unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist gem. § 622 BGB fristgemäß kündigen. Auch könnte er Ihnen fristlos kündigen. Hierzu müssten aber außerordentliche Gründe vorliegen. In einem solchen Fall könnten Sie sich mit einer Klage vor dem Zivilgericht zur Wehr setzten. Die Erfolgschancen sind schwer abschätzbar, jedoch geringer als bei einer Kündigungsschutzklage.

Allerdings haben Sie mittgeteilt, dass Sie bereits vor Ihrer Bestellung zum Geschäftsführer für die GmbH tätig gewesen sind. Waren Sie also vorher Arbeitnehmer, hätte der Firmeninhaber den § 623 BGB beachten müssen. Danach hätte der alte Vertrag schriftlich aufgehoben bzw. ein Geschäftsführerdienstvertrag schriftlich abgeschlossen werden müssen. Das bedeutet, waren Sie vorher Arbeitnehmer und ist das Arbeitsverhältnis nicht schriftlich beendet worden, so würde Ihr Arbeitsvertrag ruhend fortbestehen neben Ihrem Geschäftsführervertrag, mit der Folge Sie wären weiterhin als Arbeitnehmer einzustufen und könnten eine Kündigungsschutzklage einreichen. Für eine abschließende Beurteilung müssten aber bestehende Verträge geprüft werden und in der Rechtsprechung recherchiert werden.

Mit freundlichen Grüßen

Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt

www.kanzlei-glatzel.de


Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.

Rückfrage vom Fragesteller 28. April 2006 | 16:22

Danke zunächst. Wäre ich dann nicht gut beraten die Gesellschaft schriftlich aufzuforden, mich als Geschäftsführer abzubestellen und den ruhenden Anstellungsvertrag wieder in Kraft zu setzen, da ich 99% der Endscheidungen ohnehin nicht beeinflussen kann?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. Mai 2006 | 11:31

Sehr geehrter Ratsuchender,

grundsätzlich wäre diese Vorgehensweise sinnvoll. Ohne eine eingehende Prüfung in der Rechtsprechung rate ich Ihnen allerdings vor solch einem Schritt ab.

Mit freundlichen Grüßen

Marcus Glatzel
Rechtsanwalt

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