Betrug bei RTL Wer wird Millionär - 64.000 Euro

24. April 2006 18:43 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Hat sich der Teilnehmer (Bild-Schlagzeile von heute) strafbar gemacht, weil er unter anderem Namen schon einmal bei dem Quiz mitgemacht hat? Täuschung, Irreführung, Vermögensvorteil? Trifft §263 (Betrug) hier zu? RTL weigert sich laut Presseberichten, das Geld auszuzahlen.

24. April 2006 | 20:25

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Man muss differenzieren zwischen zivilrechtlicher und strafrechtlicher Betrachtung. Zivilrechtlich wird der Kandidat gegen die Veranstalter keinen Anspruch auf Auszahlung des Gewinnes haben, wenn er gegen die „Mitwirkungsvereinbarung“ verstoßen hat.

Strafbar könnte sich der Kandidat wegen versuchten Betruges nach § 263 II StGB gemacht haben. Die gewonnene Summe wird ihm höchstwahrscheinlich nicht ausgezahlt. Von daher würde nur Versuch vorliegen.

Der Kandidat müsste dann Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale besessen haben.

Der Tatbestand des Betruges setzt zunächst eine Täuschungshandlung voraus. Darunter versteht man eine Täuschung über Tatsachen. Hier könnten zwei Täuschungshandlungen vorliegen: Zum einen das Vorstellen unter einer falschen Identität (eventuell sogar zweifach, falls keiner der angegebenen Namen sein richtiger ist) und das Unterschreiben der Mitwirkungsvereinbarung, die eine zweifache Teilnahme untersagt.

Die Täuschungshandlung muss einen Irrtum, das Auseinanderfallen von Vorstellung und Realität bei einem Dritten, erregen oder unterhalten. Dieser Irrtum könnte in der Annahme der Veranstalter liegen, dass es sich um die erste Teilnahme des Kandidaten handelt, die Mitwirkungsvereinbarung also eingehalten wurde.

Aufgrund dieses Irrtums muss es zu einer Vermögensverfügung kommen.
Eventuell ist es problematisch, dass die Vermögensverfügung, die geplante Auszahlung des Gewinnes, nicht direkt auf dem Irrtum beruht hätte, sondern durch den Irrtum nur die Teilnahme an dem Spiel möglich wurde (welches auch ohne Gewinn hätte beendet werden können).

Des weiteren müsste ein Vermögensschaden der Veranstalter vom Vorsatz des Kandidaten umfasst gewesen sein.

Hinsichtlich der Erzielung eines Vermögensvorteils muss der Kandidat allerdings Absicht besessen haben. Hier könnte er behaupten, dass es ihm primär um die Teilnahme an dem Spiel ging und es nicht darauf ankam, sich den Vermögensvorteil, die Gewinnsumme von 64 000 €, zu verschaffen.

Theoretisch kann es daher sein, dass der Kandidat zivilrechtlich keinen Anspruch auf die Gewinnsumme hat, eine Verurteilung wegen versuchten Betruges jedoch trotzdem mangels Vorsatzes nicht erfolgen kann. Sollte ihm die zweifache Teilnahme an dem Spiel nachgewiesen werden können, halte ich dies aber eher für unwahrscheinlich.


Ich hoffe ich konnte Ihnen soweit weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Sabine Reeder
Rechtsanwältin


Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht

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