Unwissentlich ohne Versicherungsschutz Auto gefahren

26. November 2010 18:12 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Welche Strafe droht mir, wenn ich ohne Kenntnis ohne Versicherungsschutz Auto gefahren bin?

Bezüglich des Fahrens ohne Versicherungsschutz könnte eine fahrlässige Handlung vorliegen, die mit einer Geldstrafe geahndet werden könnte. Allerdings ist dies schwer nachzuweisen, da Sie keine Kenntnis von der Kündigung oder Stilllegung hatten.

Hallo,

ich bin zurzeit Student habe folgendes anliegen. Habe heute mitbekommen, dass meine KFZ-Versicherung mir letztes Jahr Ende Oktober gekündigt hat, da ich heute dort telefonisch angerufen habe, um nach meiner aktuellen Beitragsrechnung zu fragen. Somit bin ich nun 1Jahr und 2Monate ohne Versicherungsschutz Auto gefahren. Habe mir in der Zeit aber keine Unfälle zu schulden kommen lassen. Meine Versicherung sagte mir heute am Telefon, dass Sie mir gekündigt haben, da die Zulassungsstelle mein Auto stillgelegt hat. Davon wusste ich aber bis heute nichts, da mir die Zulassungsstelle nie darüber Bescheid gegeben hat. Ich stand auch bei der Versicherung nie in Zahlungsverzug oder ähnliches. Habe dann gleich heute übers Internet eine Versicherung abgeschlossen ab 01.12. . Nun weiß ich nicht wie ich vorgehen soll?? Möglicherweise sagt mir die Versicherung, dass sie mich nicht versichert, weil mein Auto stillgelegt wurde. Andererseits kann ich mich einfach neu versichern, wenn ich über 1Jahr und 2Monate keine Versicherung hatte? Wie soll ich mich gegenüber der Zulassungsstelle verhalten. Ich habe nach wie vor ein angemeldetes Auto, aber kein Versicherungsschutz da ja angeblich mein Auto stillgelegt wurde. Und kann ich mein Auto einfach neu anmelden in der Zulassungsstelle obwohl ich ein angemeldetes Auto habe?
Ich bin zurzeit gerade ziemlich ratlos und habe Angst etwas falsch zu machen, z.B. das ich eine hohe Strafe zahlen muss. Aber ich denke mir auch, dass ich ja von selbst hingehe und mich verischern lassen möchte, sozusagen mildernde Umstände habe. Außerdem habe ich auch jährlich meine KFZ Steuer gezahlt. Wie gesagt ist mir leider nie aufgefallen, dass ich durch meine Versicherung gekündigt wurde. Bitte helfen sie mir.
Mit freundlichen Grüßen

26. November 2010 | 19:44

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.

Die Stillegung Ihres Fahrzeuges durch die Zulassungsstelle ist mir ein Rätsel.

Die Stilllegung von Amts wegen erfolgt nur dann, wenn die Kfz-Steuer nicht bezahlt wird. Diese wird vom Finanzamt veranlasst.

Nach Ihren Angaben haben Sie die KFZ-Steuer aber jährlich gezahlt. Weiter geben Sie an, dass Sie auch bei Ihrer Versicherung nie in Zahlungsverzug waren, sodass auch seitens der Versicherung keine Stilllegung des Fahrzeuges aufgrund Nichtzahlung der Prämie durch eine Kündigung der KFZ-Versicherung erfolgt sein kann.

Im Übrigen ist das Straßenverkehrsamt in Fällen der Nichtzahlung der Versicherungsprämie recht schnell und schickt unverzüglich einen Sachbearbeiter raus, der die TÜV-Plakette abkratzt. Wird die KFZ-Steuer nicht bezahlt, so hat das Finanzamt das Recht, das Auto stillzulegen. Aber auch hier wird die TÜV-Plakette durch einen Sachbearbieter des Straßenverkehrsamtes entfernt.Also bedarf die Stilllegung des Fahrzeuges Klärungsbedarf.

Hinsichtlich des Fahrens ohne Versicherungsschutz gestatte ich mir den Verweis auf § 6 Pflichtversicherungsgesetz, der im Einzelnen wie folgt lautet:

§ 6
(1) Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.
(3) Ist die Tat vorsätzlich begangen worden, so kann das Fahrzeug eingezogen werden, wenn es dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehört.

Bei Ihnen käme allenfalls eine fahrlässige Begehung in Betracht, sodass Sie nur mit einer Geldstrafe im Falle einer Aufdeckung der Tat, allerdings – wo kein Kläger, da kein Richter – rechnen müssten.
Vorsätzliches Handeln scheidet bei Ihnen offensichtlich aus, da Sie keine Kenntnis von der Kündigung bzw. Stillegung des Fahrzeugs hatten. Das Gegenteil müsste Ihnen nachgewiesen werden, hierzu wäre erforderlich, dass eine Zustellungsurkunde den Zugang der Kündigung bzw. Stillegung belegen wurde. Diese Zustellungsurkunde müsste von Ihnen unterzeichnet worden sein.
Nach Ihren Angaben ist davon auszugehen, dass Sie eine derartige Zustellungsurkunde (Einschreiben mit Rückschein) nicht in Empfang genommen und gegengezeichnet haben.

Übrig bleibt ein fahrlässiges Handeln gem. § 6 II Pflichtversicherungsgesetz. Fahrlässigkeit bedeutet – grundsätzlich auch im Strafrecht - die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nach § 276 II BGB .

Allerdings dürfte auch ein fahrlässiges Handeln, das man Ihnen ebenfalls nachweisen müsste, schwer zu belegen sein. Sie haben die Kraftfahrzeugsteuer weitergezahlt und sich selbst an Ihre eigene Versicherung gewandt, um nachzufragen, wie hoch der neue vermeintliche Betrag ausfällt. Ein Richter könnte Ihnen allenfalls vorwerfen, warum sie sich keine Gedanken gemacht haben, keine Beitragsrechnung der Kfz-Versicherung erhalten zu haben und warum nicht eine Nachfrage aufgrund dessen bei der Versicherung erfolgte.

Selbst wenn der Richter zu dem Ergebnis käme, dass ein fahrlässiges Handeln vorliegen würde, so müssten Sie lediglich eine Geldstrafe bezahlen, die sich nach Ihren Einkommensverhältnissen richten würde. Da Sie Student sind, kämen allenfalls, wenn überhaupt, 20-30 Tagessätze á 15,00 € bzw. 20,00 € in Betracht.

Bei der Straßenverkehrsbehörde wird man Sie nicht fragen, warum Sie Ihr Auto neu anmelden, Sie können auch die ganze Zeit über Ihr Fahrzeug nicht benutzt und im Hinterhof geparkt haben. Da die Stillegung bis zu 18 Monaten nur eine vorübergehende Stilllegung ist, dürften bei der Zulassung eigentlich keine großen Schwierigkeiten entstehen.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und gebe zu bedenken, dass es sich bei dieser Plattform lediglich um eine erste rechtliche Orientierung handelt, die ein persönliches Beratungsgespräch mit einem Anwalt letztlich nicht ersetzen kann.

Gerne stehe ich Ihnen bei Unklarheiten zur Verfügung und verbleibe,

mit freundlichem Gruß


Rückfrage vom Fragesteller 27. November 2010 | 00:58

Ich danke Ihnen schon einmal für Ihre schnelle Antwort.
D.h. mir müsste also eine Kündigung per Einschreiben zugekommen sein oder muss es zwangsweise sogar eine Unterschrift bei der Zusendung der Kündigung gegeben haben.

Des Weiteren stellt sich die Frage, ob es von Bedeutung ist, ob ich gefahren bin oder nicht. Es ist doch wahrscheinlich besser anzugeben, dass ich nicht gefahren bin, da ich außerdem dauerhaft in einer Tiefgarage parken kann. Egal, ob es so war oder nicht.

Mich würde nur noch interessieren wie ich jetzt am besten vorgehe.

Erstmal zur Zulassungsstelle gehen und nachfragen wie es um mein Auto aussieht (ob es stillgelegt wurde)?
Oder eventuell erst bei meiner neuen Versicherung nach der Doppelkarte (d.h.: dieser Nummerncode für vorübergehendes Fahren) fragen und diese telefonisch zukommen lassen, damit ich das Auto neu zulassen kann?
Muss ich bei Nicht-Stilllegung auch mit einer neuen Versicherung nochmals zur Zulassungsstelle und das Auto dann neu zuzulassen??

Vielen herzlichen Dank im Voraus für die Beantwortung der Nachfrage.
Die Hilfe Ihrerseits bedeutet mir sehr viel.
Vielen Dank und Grüße...

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. November 2010 | 11:32

Sehr geehrter Fragesteller,

ich halte es für ratsam, wenn Sie mich am Montag unter 0211 / 355 90 816 telefonisch kontaktieren. Ihre Fragen lassen sich so am besten abklären. Das Telefonat ist selbstverständlich kostenlos.

Mit freundlichem Gruß

Peter Dratwa
-Rechtsanwalt-

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