Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:
Um Ihre Frage rechtssicher beantworten zu können, ist es erforderlich, die maßgeblichen Regelungen der Scheidungsfolgenvereinbarung beziehungsweise des Ehevertrags zu kennen. Leider vermag ich daher keine abschließende, rechtssichere Auskunft zu geben und Sie sollten unbedingt einen Kollegen vor Ort aufsuchen.
1. Grundsätzlich ist ihr geschiedener Mann verpflichtet, entsprechende Auskunft zu erteilen. Sollte es jedoch auf Grund der bestehenden Regelungen auf das Einkommen tatsächlich nicht ankommen, stellt sich die Frage, ob ihr Verlangen dann nicht rechtsmissbräuchlich wer. Erteilt ihr geschiedener Mann die Auskunft nicht, wird Ihnen nur die Auskunftsklage bleiben.
2. Sofern ein Rechtsverstoß vorliegt, können Sie die Rechtsverfolgungskosten versuchen beide Gegenseite geltend zu machen.
3. Nach der Düsseldorfer Tabelle/ den süddeutschen Leitlinien erfolgt nach einem anrechenbaren Einkommen des Unterhaltspflichtigen von über Euro 4800 (dies dürfte bei einem von Hundertsatz von 210 der Fall sein) eine Unterhaltsberechnung nach den Umständen des Einzelfalles. Die Düsseldorfer Tabelle selbst endet bei einem von Hundertsatz von 200. Insoweit dürfte eine höhere Gruppierung, wie sie bei weniger Unterhaltspflichtigen durchaus möglich ist, nicht hilfreich sein.
4. Dem volljährigen Kind steht die Unterhaltszahlungen zu seinen eigenen Händen zu. Wenn Ihr geschiedener Mann zu Ihren Händen zahlt, geht er das Risiko ein, dass Sie das Geld nicht weiterleiten. Er müsste dann erneut einen die Tochter zahlen und müsste das andere Geld dann von Ihnen zurückfordern.
5. Der Unterhaltsbedarf nach den süddeutschen Leitlinien eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt in der Regel monatlich Euro 640 (inklusive Unterkunft und Heizung bis zu Euro 270), jedoch ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren.
Von diesem Betrag kann bei erhöhten Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern abgewichen werden.
Für diesen Unterhalt sind beide Elternteile, sofern leistungsfähig, verantwortlich. Der jeweilige Haftungsanteil ergibt sich aus den bereinigten Nettoeinkommen jedes Elternteils.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Für evtl. Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Steininger,
vielleicht erhellt folgender Passus aus dem Vertrag die Situation ein wenig:
Zu 1:
„Herr X verpflichtet sich KU für die beiden Kinder jeweils nach der DDT in Höhe von jeweils 210% des Regelbetrages zu bezahlen...
Die Parteien sind sich darüber einig, dass Bemessungsgrundlage die 13. Gruppe der DDT darstellt und eine Fortschreibung der DDT in Höhe von 210% des Regelbetrages gesondert von den Parteien vereinbart wurde, eine automatische prozentuale Fortschreibung der DDT wird damit nicht anerkannt...
Herr X ist berechtigt, den KU entsprechend der DDT abzuändern, soweit das durchschnittliche anrechenbare monatliche Nettoeinkommen unter 3000 Euro liegt.“
- heißt das, dass ausschließlich der Unterhaltspflichtige das Recht bei weniger Einkünften besitzt, seine Zahlungen zu reduzieren, dass die Kinder aber von jeglicher Verbesserung seiner finanziellen Situation ausgeschlossen sind?
- Und war damit meine Aufforderung bereits rechtsmissbräuchlich?
„Der Notar wies darauf hin, dass durch die vorstehende vertragliche Unterhaltsvereinbarung der gesetzliche Unterhaltsanspruch der Kinder unberührt bleibt. Hierzu vereinbaren die Vertragsteile, dass vom Ehemann geleistete Unterhaltszahlungen nicht nur in Erfüllung des vertraglichen Unterhalts, sondern zugleich auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch der Kinder erbracht wird.“
- Sehe ich das richtig, dass meine Kinder aufgrund meiner Unterschrift keinerlei Möglichkeiten haben, an der bestehenden Regelung etwas zu verändern?
Zu 5.
Was verbirgt sich konkret hinter Ihrer Formulierung „... oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern“ ?
Ansonsten: vielen Dank für Ihre rasche Antwort.
Sehr geehrter Herr Steininger,
vielleicht erhellt folgender Passus aus dem Vertrag die Situation ein wenig:
Zu 1:
„Herr X verpflichtet sich KU für die beiden Kinder jeweils nach der DDT in Höhe von jeweils 210% des Regelbetrages zu bezahlen...
Die Parteien sind sich darüber einig, dass Bemessungsgrundlage die 13. Gruppe der DDT darstellt und eine Fortschreibung der DDT in Höhe von 210% des Regelbetrages gesondert von den Parteien vereinbart wurde, eine automatische prozentuale Fortschreibung der DDT wird damit nicht anerkannt...
Herr X ist berechtigt, den KU entsprechend der DDT abzuändern, soweit das durchschnittliche anrechenbare monatliche Nettoeinkommen unter 3000 Euro liegt.“
- heißt das, dass ausschließlich der Unterhaltspflichtige das Recht bei weniger Einkünften besitzt, seine Zahlungen zu reduzieren, dass die Kinder aber von jeglicher Verbesserung seiner finanziellen Situation ausgeschlossen sind?
- Und war damit meine Aufforderung bereits rechtsmissbräuchlich?
„Der Notar wies darauf hin, dass durch die vorstehende vertragliche Unterhaltsvereinbarung der gesetzliche Unterhaltsanspruch der Kinder unberührt bleibt. Hierzu vereinbaren die Vertragsteile, dass vom Ehemann geleistete Unterhaltszahlungen nicht nur in Erfüllung des vertraglichen Unterhalts, sondern zugleich auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch der Kinder erbracht wird.“
- Sehe ich das richtig, dass meine Kinder aufgrund meiner Unterschrift keinerlei Möglichkeiten haben, an der bestehenden Regelung etwas zu verändern?
Zu 5.
Was verbirgt sich konkret hinter Ihrer Formulierung „... oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern“ ?
Ansonsten: vielen Dank für Ihre rasche Antwort.
Nach der Formulierung wird der gesetzliche Unterhalt der Kinder nicht berührt. Dieser steht ihnen weiterhin zu, allerdings wird der vertragliche Unterhalt (210%) angerechnet. Damit dürfte eine Auskunft weiterhin möglich sein, damit die Kinder die gesetzliche Unterhalshöhe ermitteln können. Liegt diese höher, kann diese wohl gefordert werden.
Zu der Formulierung „oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern“ wird diese so von den SüdL verwendet. Damit wird auf den Einzelfall abgestellt. Es soll weiterhin ein angemessenes Leben für Kinder geschaffen werden, die bereits vorher bei den Eltern „luxuriös“ gelebt haben.
Ich rate nochmals, sich vor Ort vertreten zu lassen.