Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Zunächst ist zu unterscheiden, ob Sie eine Bürogemeinschaft gründen, die sich auf die gemeinsame Anmietung der Büroräume beschränkt. Für diesen Fall können Sie auch bei Aufkündigung der Bürogemeinschaft den Kollegen nicht aus dem gemeinsamen Büro kündigen. Zudem wird der Vermieter an dem Mietvertrag mit zwei Mietern und damit zwei Schuldnern festhalten wollen. Für den Fall, dass Sie das Büro alleine weiter nutzen wollen, müßten Sie sich daher mit dem Kollegen als auch dem Vermieter einigen.
2. Handelt es sich hingegen um eine GbR, die über die Anmietung der Büroräume hinausgeht, wäre auch im Falle einer Kündigung der GbR eine Einigung zu erzielen, wer die Gesellschaft als Einzelunternehmen fortführt und wer in den Mietvertrag eintritt. Ist der Vermieter allerdings nicht zu einer Änderung des Mietvertrages bereit besteht dieser mit beiden Gesellschaftern fort auch wenn die GbR gekündigt wurde.
3. Hinsichtlich des Fortbestehen des Büros als Einzelunternehmen durch Kündigung der Gesellschaft ist eine Verständigung zu erzielen wer das Unternehmen fortführt. Hierbei kommt es nicht darauf an, wer die GbR gekündigt hat.
4. Aus meiner Sicht wäre die beste Vorgehensweise, dass Sie die Räume anmieten und an den Kollegen bzw. die GbR untervermieten. Wird die GbR aufgelöst oder möchten Sie sich von dem Kollegen trennen, können Sie den Untermietvertrag mit der vertraglichen oder gesetzlichen Frist kündigen. Voraussetzung ist aber hier, dass der Vermieter eine Untervermietung zustimmt. Weiterhin sollten Sie beachten, dass iom Falle einer Kündigung durch den Kollegen, Sie die Mietzahlung alleine aufzubringen haben. Dies kann gerade bei einem Zeitmietvertrag zu einer erheblichen finanziellen Belastung führen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für den Fall einer Nachfrage stehen ich Ihnen weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Vielen Dank für Ihre Antwort, die mir sehr weitergeholfen hat.
Ich gehe unter Berücksichtigung Ihrer Angaben davon aus, dass ich (bei der variante mit 2 Hauptmietern) auch nicht im Gesellschaftsvertrag regeln könnte, dass nur ich meinen Partner, dieser mich aber keinesfalls "vor die Tür setzen" könnte.
Ich hoffe die kurze Nachfrage ist noch von meinem Einsatz gedeckt. Wenn nicht, dennoch vielen Dank.
Bei zwei Hauptmietern können Sie zwar im Gesellschaftsvertrag eine solche Regelung treffen. Jedoch ist diese gegenüber dem Vermieter nicht bindend. D.h. der Vermieter kann auf eine Kündigungserklärung durch beide Hauptmieter bestehen und ist dann auch nicht verpflichtet das Mietverhältnis mit nur einem Mieter, in diesem Fall Ihnen fortzuführen. Daher ist eine solche Regelung im Gesellschaftsvertrag aus Ihrer Sicht nicht zielführend.
Mit besten Grüßen