Mindestlohn für Reinigungskräfte einer WEG - Arbeitsvertrag rechtens?

| 18. November 2010 10:33 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Wundke

Unsere Hausverwaltung betreut die nebeneinander liegenden Mehrfamilienhäuser A, B und C.

Der Hausverwalter hat vor acht Jahren einen Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte zwischen der WEG des Hauses A und einer Mieterin erstellt. Eine Tätigkeitsbezeichnung oder -beschreibung wurde im Arbeitsvertrag nicht aufgenommen. Die Mieterin ist zuständig für die Treppenhausreinigung, das Rein- und Herausstellen der Mülltonnen, Rasenmähen, Fegen der Zuwegung sowie den Winterdienst der Häuser A, B und C. Im Arbeitsvertrag wurde ein fester monatlicher Nettolohn ohne Stundenfestsetzung vereinbart.

In der letzten Eigentümerversammlung trug der Hausverwalter vor, dass der Stundenlohn seit März 2010 an den tariflichen Mindestlohn für Reinigungskräfte des Gebäudehandwerks anzugleichen ist. Zugrunde gelegt wurde die LGr. 1. Für das Reinigen der Haustüren soll die LGr. 6 zugrunde gelegt werden, da diese Glaselemente beinhalten.


Frage 1) Welche Risiken birgt die Tatsache, dass der Vertrag ausschließlich mit der WEG des Hauses A abgeschlossen wurde, die Arbeitnehmerin aber auch für die Häuser B und C zuständig ist?

Frage 2) Kann der Arbeitsvertrag so bleiben oder sind Änderungen/Ergänzungen erforderlich?

Frage 3) Liegt hier eher eine Hausmeistertätigkeit vor oder greift tatsächlich der Mindestlohn für das Gebäudereinigungshandwerk? Falls ja, ist tatsächlich auch die LGr. 6 für das Reinigen von drei Haustüren zu berücksichtigen?

Sehr geehrter Ratsuchender,

es ist bereits äußerst fraglich, ob der zwischen der WEG und der geringfügig Beschäftigten geschlossene Vertrag unter den Geltungsbeich des Tarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung fällt. Die WEG ist zum einen kein Betrieb, der Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Darüber hinaus erbringt die Beschäftigte nach Ihrer Schuilderung überwiegend andere Leistungen als echte Reinigungsarbeiten.

Entscheidend dafür, ob der Tarifvertrag anzuwenden ist, ist ausschließlich, ob in einem Betrieb überwiegend Reinigungstätigkeiten ausgeführt werden, also welche Tätigkeiten tatsächlich im Vordergrund stehen. Der technisch orientierte Hausmeister, der keine oder nur untergeordnet Reinigungstätigkeiten vornimmt, unterfällt nicht dem
Tarifvertrag. Derjenige, der überwiegend Reinigungstätigkeiten vornimmt, ist dagegen an die Tarifverträge der Gebäudereinigung gebunden.

Endgültig beantworten kann ich Ihre Anfrage daher erst, wenn ich nähere Details zu den täglichen Verrichtungen der Beschäftigten und deren jeweiligen Umfang kenne. Außerdem benötige ich zumindest auszugsweise Kenntnis von dem Arbeitsvertrag, hier insbesondere zu den dort festgehaltenen Tätigkeitsbeschreibungen.

Bitte ergänzen Sie daher Ihre Anfrage um die erforderlichen Angaben mit Hilfe der kostenlosen Nachfragefunktion. Ich werde dann weiter zu Ihrem Rechtsproblem Stellung nehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Wundke
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 18. November 2010 | 19:41

Zur Bearbeitung der Fragen nachstehende Ergänzungen:

Der Arbeitsvertrag wurde zwischen der WEG (vertreten durch den Hausverwalter) und einer Mieterin geschlossen. Tätigkeitsbezeichnung- und beschreibung beinhaltet der Vertrag nicht. Es existiert jedoch ein Leistungsverzeichnis über die zu verrichtenden Tätigkeiten:

-wöchendliches Fegen und Wischen der Treppenhäuser
-monatliches Reinigen der Treppenhausfenster (nur innen)
-wöchentliches heraus- und zurückstellen der Mülltonnen

-Betätigen des Rückspülwasserfilters 6 x jährlich
-monatlicher Kontrollgang
-monatliches Fegen der Zufahrt
-monatliches Entfernen von Unkräuter an Hausmauern, Bürgersteigen
-2-wöchentliches Rasenmähen
-Unkrautbeseitigung 2 x jährlich
-Sträucherscnitt 2 x jährlich

-Räumung des Schnees entsprechend gültiger Gemeindereinigungssatzung
-Streuen der Verkehrsflächen
-Entfernen des Streuguts nach Erfordernis

Die Arbeitszeit beträgt monatlich 35 bis 38 Stunden

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. November 2010 | 11:21

Da damit von der Beschäftigten überwiegend Reinigungsarbeiten erbracht werden, dürfte das Beschäftigungsverhältnis doch der Tarifbindung unterliegen mit der Folge, dass auch der Mindestlohn zu zahlen ist.

Zu Frage 1: Ich sehe hier keine Risiken, jedoch eine Benachteiligung für die WEG des Hauses A, soweit sich die anderen Nutzniesser der Leistungen der Beschäftigten nicht an den Kosten beteiligen. Auch bleibt für mich offen, ob die Beschäftigte vertraglich überhaupt verpflichtet ist, auch die Häuser B und C mitzupflegen. Das ist jedoch weniger ein Problem zwischen der WEG von Haus A und der Beschäftigten, sondern vielmehr der WEG`s untereinander.

Zu Frage 2: Der Arbeitsvertrag sollte zusammen mit der Beschäftigten einvernehmlich überarbeitet und ergänzt werden um die neue Vergütungsregelung (gemäß Tarifvertrag). Auch sollte eine explizite Tätigkeitsbeschreibung mit der Klarstellung erarbeitet werden, welche Objekte genau zu betreuen sind.

Zu Frage 3: Siehe oben, also wohl eher Reinigungsleistung mit der Folge, das der Tarifvertrag greift. Ansonsten nein, Lohngruppen werden nicht vermengt. Entweder 1 oder 6, nicht beides nebeneinander. Es ist diejenige Lohngruppe zu wählen, welche aufgrund der Tätigkeitsfelder am besten passt. Hierzu auszugsweise ein Tarifvertragszitat:

3. Lohngruppen
3.1 Eingruppierungsgrundsätze
3.1.1 Der/die Beschäftigte werden aufgrund ihrer überwiegenden Tätigkeit in eine Lohngruppe dieses Tarifvertrages eingruppiert. Für die Eingruppierung ist ausschließlich die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgebend.
3.1.2 Vorübergehende Tätigkeiten einer höheren Lohngruppe rechtfertigen keine neue Eingruppierung. Sofern zeitweise Arbeiten einer höherwertigen Lohngruppe übertragen werden, ist ab der 6. Woche eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen dem tariflichen Lohn der niedrigeren Lohngruppe und dem für die Tätigkeit vorgesehenen Lohn zu zahlen.

Bewertung des Fragestellers 23. Januar 2011 | 15:46

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Stellungnahme vom Anwalt:

Unzutreffend.