Sehr geehrte Ratsuchende,
bei der Entscheidung des OLG Naumburg ging das Gericht davon aus, dass die beabsichtigte Ausbildung nicht mehr erreicht werden könne.
Das unterscheidet beide Fälle. Denn Sie führen ja aus, dass im März ein Studium begonnen werden wird.
Dann aber kann eine Wartezeit von bis zu einem Jahr durchaus möglich sein, d.h. der Unterhalt muss weiter gezahlt werden (BGH FamRZ 2001, 757
;OLG Thüringen, 1 UF 245/08
).
Einstellen kann der Kindesvater den Unterhalt sowieso nicht, sofern ein Unterhaltstitel besteht. Allenfalls könnte die Abänderung eingeklagt werden.
Besteht also ein Titel und bleibt die Zahlung gänzlich aus, sollte sofort die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden. Besteht ekin Titel, sollte schnellstens Klage erhoben werden.
Insoweit sollten Sie unbedingt einen Kollegen vor Ort schnell einschalten.
Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, wird es aber letztlich zur Einzelfallentscheidung nach Billigkeitsgesichtspunkten unter Berücksichtigung aller Einzelumstände kommen:
Denn je nach wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern kann man auch durchaus die Auffassung vertreten, dass in der Wartezeit eine Nebentätigkeit aufzunehmen ist. Das daraus zu erzielende Einkommen wäre dann auf einen Unterhaltsanspruch zu berücksichtigen.
"Zu berücksichtigen" bedeutet aber, dass auf den grundsätzlich bestehenden Unterhaltsanspruch eine Anrechung erfolgt. Es bedeutet also keinesfalls, dass der Unterhaltsanspruch automatsich entfällt, wie der Kindesvater es gerne hätte.
Suchen Sie schnell einen Anwalt auf, damit Klage oder Zwangsvollstreckung eingeleitet werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrte Ratsuchende,
es klappt nicht mit dem Gebühreneinzug. Bitte beseitigen Sie eventuelle Probleme schnellstmöglich.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle