Sehr geehrter Ratsuchender,
zur Frage 1.) ist es so, dass Sie NICHT den Abtrag/Zinszahlung dann voll anrechnen können. Dieses liegt daran, dass Sie bei einem Erwerb des Hauses dann alleiniger Eigentümer werden und dann ja ausschließlich für sich Vermögen bilden wollen, an dem die Familie dann nicht beteiligt ist.
Sofern Ihre Frau, und das unterstelle ich nach der Fragestellung, derzeit noch im Grundbuch miteingetragen ist, kann sie den Kauf verhindern, da Sie mit einer Ausnahme nicht gezwungen werden kann, den hälftigen Anteil an Sie zu verkaufen.
Diese Ausnahme wäre allein die Zwangsversteigerung im Rahmen der Aufhebung sogenannten Miteigentümergemeinschaft. Nach Einleitung dieses Verfahrens könnten Sie dann das Haus ersteigern, ohne dass Ihre Frau dieses verhindern könnte. Allerdings kann es sein, dass diese Vorgehensweise wirtschaftlich nicht so ganz glücklich ist, so dass eine einvernehmliche Einigung immer vorzuziehen wäre. Die Zwangsversteigerung wäre wirklich nur das letzte Mittel.
Es ist der Vermietung/Eigennutzung zu beachten, dass UNTERHALTSRECHTLICH Mieteinkünfte als Einkommen bei der Unterhaltsberechnung Ihrem Einkommen hinzugerechnet werden, Ihnen aber nicht alle Hausausgaben und Verluste aus Vermietung hingegen in Abzug gebracht werden, was seine Berechtigung darin hat, dass Sie eben Ihr eigenes Vermögen bilden wollen.
Bei der Eigennutzung wird Ihnen dann ein Wohnvorteil ebenfalls als Einkommen angerechnet werden.
Darüber hinaus sind Sie als Unterhaltsschuldner auch verpflichtet, eine Immobilie möglichst ertragsreich zu nutzen/verwerten, so dass auch eine Teilvermietung ggfs. (je nach Immobilien) im Betracht kommen könnte, um eine fiktive Anrechnung zu vermeiden.
Ob Sie sich also unterhaltsrechtlich besser stehen werden, wage ich doch zu bezweifeln.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Danke.
Verstehe ich ihre Formulierung richtig, dass ich die Zinsen voll anrechnen kann, nicht aber die Tilgung? Dagegen hätte ich nichts einzuwenden, obwohl ich als Beitragzahler mit einem Gehalt über die Bemessungsgrenze hinaus bis zu 20 % meines Gehaltes für meine Alterssicherung einsetzen dürfte?
Unter der Voraussetzung, dass der alte / neue Kredit bis zur bisherigen Höhe erhalten bleibt, ändert sich bei meinem prägenden Einkommen nichts. Ich will lediglich nach der Teilung des Ertrages meinen Anteil für meine Alterssicherung in das Haus erneut anlegen, da durch die "Teilung der Rentenanwartschaften" eine Lücke aufgeklafft hat und ich nunmehr alleine auf mich aufpassen muss.
Solange die Unterhalte nicht gefährdet sind und solange ich nicht auf Kosten andere mein Vermögen z.B. durch Tilgungen ausbaue, warum wäre die geschilderte Vorgehensweise nicht zulässig?
Sie schreiben: "Sofern Ihre Frau, und das unterstelle ich nach der Fragestellung, derzeit noch im Grundbuch miteingetragen ist, kann sie den Kauf verhindern, da Sie mit einer Ausnahme nicht gezwungen werden kann, den hälftigen Anteil an Sie zu verkaufen."
Was für eine Rolle spielt es, dass die Hälfte des Ertrags von irgendeiner Person oder von einem der Ex-Eheleute geleistet wird?
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie verstehen richtig, dass nur Zinsbelastungen im Rahmen eines vernünftigen Zins-und Tilgungsplanes berücksichtigungsfähig sind.
Nicht berücksichtigungsfähig wären nicht erforderliche Umbaumaßnahmen, nach Erwerb des Hauses durch Sie. Es ist also genau zu beachten, dass unbedingt notwendige Maßnahmen durchgeführt werden können, nicht jedoch sogenannte "Luxusrenovierungen" z.B. die Fleisen im Bad sind zwar in Ordnung aber Ihnen gefällt die Farbe nicht mehr.
Sie können natürlich den Teil des Verkaufserlöses in diesem Rahmen durchaus anlegen, wenn die Umbaumaßnahmen wirklich dringend erforderlich sind.
Sie dürfen nur nicht auf Kosten der Unterhaltsberechtigten eines Vermögen schaffen.
Soweit Sie die Alterssicherung ansprechen, werden von der Rechtsprechung Kosten für die Bildung von Haus- oder Wohnungseigentum nicht als Aufwendungen für die Alterssicherung anerkannt.
Der von Ihnen zitierten Teil meiner Antwort bezog sich darauf, dass Ihre Frau generell nicht ohne weiteres verpflichtet ist, dem Verkauf zuzustimmen. Dabei kommt es auch nicht darauf an, von wem das Haus gekauft wird. Es handelt sich dabei um das Problem der Auseinandersetzung einer Miteigentumsgemeinschaft.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle