Bestandsschutz von Schwarzbauten ?

7. April 2006 22:29 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Guten Abend,

Wir bewohnen ein Schrebergartenhaus in NRW auf gepachtetem Gelände (Erbpacht) mit Wohnrecht (§18, Überleitungsvorschriften für Lauben, BKleingG vom 28.02.1983)

Gekauft haben wir vor 25 Jahren ein Haus mit einer Grundfläche von 40 qm (im Vertrag nicht dokumentiert), einen angrenzenden gemauerten Schuppen von etwa 7 qm und eine ans Haus gebaute überdachte Terrasse, welche wohl ohne Baugenehmigung entstand, da nicht in den Katasterplänen eingezeichnet.
Entstanden ist daraus im Laufe der Jahre ein etwa 65 qm großes Haus (die überdachte Terrasse wurde zum Wohnzimmer umgebaut) mit zusätzlichen geschlossenen und überdachten Schuppenflächen (Holz) von etwa 25 qm.
Dies alles war bis dato quasi „üblich“ im gesamten Gartengelände und geschah mit Wissen und / oder stillschweigendem Einverständnis des Verpächters, der dann entsprechende Pachtzinserhöhungen versandte.

Die Beantragung einer nachträglichen offiziellen Baugenehmigung ist völlig auszuschließen.

Wie steht es in diesem Fall grundsätzlich um die Chancen für einen Bestandsschutz und deren Fristen, um gegebenfalls eine Abrissverfügung zu vermeiden.

Wie steht es im speziellen um Bestandsschutz und Fristen, wenn z.B. Luftvermessungen aus Zeiten nach dem Bau des "schwarzen" Anbaus durch die Behörden durchgeführt wurden, sprich: den entsprechenden Stellen der Zustand ja eigentlich bekannt sein muss aber diese nicht auf diese Kenntniss der Rechtswidrigkeit reagierten ?

Vielen Dank im voraus für Ihre Mühe und mit freundlichen Grüßen.

8. April 2006 | 00:07

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,


vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen wie folgt beantworte:

Grundsätzlich gilt zunächst: ist eine bauliche Anlage errichtet worden, obwohl öffentlich- rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, kann der teilweise oder vollständige Abriss dieser Anlage angeordnet werden.

Eine Abrissverfügung ist also zulässig, wenn das Vorhaben seit seiner Errichtung im Widerspruch zu materiellem Baurecht steht
und die erforderliche Baugenehmigung nicht vorliegt. Hiervon ist nach Ihrer Schilderung auszugehen.

Die Befugnis der Behörde zur Abrissverfügung wird allerdings unzulässig, wenn sie trotz Kenntnis des rechtswidrigen Bauvorhabens jahrelang (leider gibt es hier keine feste Zeitspanne) nichts unternimmt und durch entsprechendes Verhalten den Eindruck erweckt, sie habe sich mit dem Gebäude quasi "abgefunden".

Hierfür sind Sie allerdings beweispflichtig. Überlegen Sie daher, was Sie an Beweisen, etwa durch Zeugen oder Schriftstücke, für die jahrelange Kenntnis der Behörden vortragen können.

Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung ermöglich zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Jens Jeromin
Rechtsanwalt



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