Dürfen wir unser Haus aufstocken? Was bedeutet der Bestandsschutz?
| 10.01.2012 21:33
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***,00 € |
Wir haben im Jahr 2002 ein Haus in Baden-Württemberg erworben. Wir sind nun das einzige Wohnhaus in einem Gewerbegebiet. Ursprünglich wurde ein Wohnhaus und ein Gewerbeobjekt gebaut. Diese sind getrennt verkauft worden. Das Wohnhaus war mit einem Flachdach ausgestattet und mußte aufgrund eines Wasserschadens ersetzt werden.
Im Jahr 2002 haben wir eine Baugenehmigung zur Aufstockung des Daches auf einem bestehenden Büro- und Wohngebäude erhalten.
Nun würden wir gerne unser Haus umbauen und ein Dachgeschoß aufstocken, weil wir gene mehr Wohnfläche hätten. Unser Architekt war auf dem Bauamt und wollte dies prüfen. Die Aussage der Beamtin dort war ganz klar. NEIN!!! DAS HAUS HAT BESTANDSCHUTZ UND DARF NICHT VERÄNDERT WERDEN.
Gibt es aus juristicher Sicht eine Möglichkeit, eine Baugenehmigung zu bekommen?
Ich habe Ihnen im Anhang unsere letzte Baugenehmigung beigefügt.
Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
M. XXXXX
Aufstockung eines Daches auf das vorhandene Büro- und Wohngebäude
erhalten. Hier der Auszug:
Für o.g. Bauvorhaben wird unbeschadet privater Rechte Dritter gem. § 58 LBO in der derzeit gültigen Fassung die Baugenehmigung erteilt.
Die erteilte Baugenehmigung gilt auch für und gegen den Rechtsnachfolger des Bauherrn (§ 58 Abs. 2 LBO).
Bestandteile dieser Genehmigung sind:
• Die mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen
• Die nachfolgenden allgemeinen sowie die besonderen Bedingungen, Auflagen und Hinweise
• Die nachstehend beigefügte Stellungnahme zu den Einwendungen der Nachbarn
• Der nachfolgende Gebührenbescheid, der die Prüfung der Standsicherheitsnachweise nicht beinhaltet.
I. Auflagen, Nebenbestimmungen und Hinweise
1. Vorbemerkung:
Mit der beantragten Baumaßnahme „Aufstockung eines Daches" ist keine Nutzungsänderung verbunden. Die am für den Vorbesitzer am 12.04.1995 genehmigte Büronutzung im UG und EG bleibt in ihrem Bestand unberührt.
2. Hinweis:
Das Gebäude liegt im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „Binsenkolben III". Dieser setzt für das Grundstück gem.
§ 8 Baunutzungsverordnung ein gegliedertes Gewerbegebiet fest. Es sind nur Betriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Die vorhandene Wohnnutzung ist gem.
§ 8 Abs. 3 Baunutzungsverordnung nur ausnahmsweise und nur im Zusammenhang mit einer gewerblichen Nutzung für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber oder Betriebsleiter zulässig.
3. Standsicherheit - § 13 LBO
Das Bauvorhaben ist in einwandfreier handwerksgerechter Bauweise zu erstellen. Das Bauvorhaben ist nicht prüfpflichtig. Die Erklärung zum Standsicherheitsnachweis wurde vorgelegt.
4. Rohbau- und Schlussabnahme - § 67 LBO
Für das Bauvorhaben wird eine Rohbau- und Schlussabnahme vorgeschrieben. Die Abnahmetermine sind rechtzeitig vorher schriftlich zu beantragen.
5. Hinweis:
Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone IIIB des Zweckverbandes der XX-Gruppe der Stadt XXX. Die entsprechenden Schutzvorschriften des Rechtsverordnung des Regierunspräsidiums XXX vom 22.01.1992 sind zu beachten.
6. Die Dachflächen sind ziegelfarben einzudecken oder zu begrünen
Allgemeine Hinweise
Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung, Unterhaltung oder dem Abbruch von Anlagen und Einrichtungen, die unter den Geltungsbereich der Landesbauordnung BW fallen, sind alle einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Gesetze, Satzungen insbesondere Abwassersatzung usw.) sowie die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen einzuhalten.
Diese Baugenehmigung enthält nur Nebenbestimmungen (Bedingungen, Auflagen und Hinweise), die zur Anwendung der o.g. Vorschriften erforderlich sind, bzw. die sich aus diesen Vorschriften nicht unmittelbar ergeben. Die aufgeführten Nebenbestimmungen entheben somit Bauherrn, Planverfasser, Unternehmer und Bauleiter im Rahmen ihres Wirkungskreises nicht von ihrer Verpflichtung, alle bestehenden Vorschriften eigenverantwortlich einzuhalten (§41 LBO).
Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung nicht begonnen oder wenn sie drei Jahre unterbrochen wurde. Diese Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils um bis zu drei Jahre verlängert werden.
Ordnungswidrigkeiten
Verstöße gegen baurechtliche Vorschriften oder gegen diese Baugenehmigung stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 75 LBO dar. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 51.000,-- € geahndet werden.
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Angaben aus dem Baugesuch:
Weitere Angaben:
• Grenzabstand zum FLst 1475/1 durch gepl. Baulast gesichert.
• Grundstücksgröße = 1270 m2
• Baulasten auf dem Grundstück sind nicht eingetragen
• Baulasen zugunsten des Grundstücks auf einem anderen Grundstück sind nicht eingetragen
• Rechtsverbindlich seit 18.04.1987
• Maßgebliche BauNVO seit 1977
• Grundflächenzahl = 0,80 m2
• Geschoßflächenzahl = 2
• Zahl der Vollgeschosse = III
• Höhe der baulichen Anlage = GH max 10 m
• Bauweise = offen