angemessene Minderung der letzten Rechnung

1. November 2010 20:36 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Matthias Juhre

Ich habe folgende Frage:<BR>Ich bin Bauherrin einer Eigentumswohnung in einem Zweifamilienhaus. Die Arbeiten wurden von einem Bauunternehmen ausgeführt. Als Eigenleistung haben wir u.a. das Fliesenlegen raus genommen. Wir haben vom Bauleiter vor ca. 8 Wochen das OK bekommen, Fliesen zu legen und dabei ist aufgefallen, das der Estrich auf 2,5 m Länge zur Haustür abfällt und dadurch an der Haustür ein Höhenunterschied von 2,7 cm besteht. Dies haben wir schon 3 x dem Bauunternehmer / GU mitgeteilt und es sollten 2 Termine statt finden zur Besichtung mit dem Estrichleger, die aber nicht eingehalten wurden. Wir haben außerdem bei der Abnahme vor dem Einzug darauf hingewiesen und es als Mängel angezeigt.<BR>Da wir nicht möchten, das die Fliesen neu gelegt werden, möchten wir gerne eine reelle Summe wissen, die wir bei der letzten Rechnung in Abzug bringen können – diese sollte realistisch sein. Der Kaufpreis für die Wohnung ohne Grundstück lag bei 130.000€.<BR>Uns wurde lediglich mitgeteilt, dass unser Fliesenleger den Estrich automatisch abgenommen hat durch das Verlegen. Unserer Meinung nach ist durch die Bezahlung des Estrichlegers vom GU die Abnahme erfolgt, da wir ja das OK vom Bauleiter für das Verlegen der Fliesen bekommen haben.<P></P><BR>

Sehr geehrte Fragestellerin,

Eine Minderung können Sie derzeit leider nicht beanspruchen. Im Werkvertragsrecht (nach BGB bzw. VOB/B) müssen Sie zunächst den Auftragnehmer zur Nachbesserung auffordern. Erst wenn die Nachbesserung scheitert oder ernsthaft und endgültig verweigert wird, können Sie die weiteren Mängelrechte geltend machen, u. a. eine Minderung des Werklohns.

Wenn Sie die Fliesen nicht herausnehmen lassen möchten, dann kann eine Nachbesserung nicht durchgeführt werden. Der Auftragnehmer kann dann argumentieren, dass ihm sein Recht, zunächst einen Nachbesserungsversuch vornehmen zu dürfen, vereitelt wird. In dem Fall wären Ihnen die weiteren Mängelrechte abgeschnitten.

Zunächst sollten Sie also dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung setzen.

Wenn die Frist erfolglos abläuft, sollte weiterer Rechtsrat, am besten bei einem Anwalt vor Ort, eingeholt werden. Für eine genauere Beurteilung Ihrer Ansprüche müssten insb. die Vertragsunterlagen eingesehen werden.

Im derzeitigen Stand können Sie, wie gesagt, eine Minderung leider noch nicht beanspruchen. Was die Höhe eines evtl. später möglichen Minderungsbetrags angeht, müsste das Gutachten eines Bausachverständigen eingeholt werden. Eine konkrete Zahl kann an dieser Stelle und allein anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht genannt werden, dafür haben Sie bitte Verständnis.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

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