Autokauf Gewährleistung unter Kaufleuten

| 3. April 2006 10:54 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Markus Timm

Hallo,
ich habe am 2.3.2006 also vor 4 wochen einen ford mondeo (bj 96) zum preis von 3250 euro gekauft. verbindliche bestellung und rechnung laufen auf meine privatadresse. der verkäufer weiss allerdings, dass ich auch geschäftsfrau bin.
nun haben wir einen kapitalen schaden am auto. eine defekte zylinderkopfdichtung, einen gerissenen kopf, eine schaltung die nicht richtig funktioniert(automatik) und einen querlenker der laufend geräusche macht.
auf einem wochenendausflug privater natur ist uns das auto in 200 km entfernung liegen geblieben. dank adac haben wir das auto zu besagtem autohaus schleppen lassen und dieses weigert sich nun das fahrzeug auch nur anzusehen, geschweige denn das fahrzeug unter gewährleistung zu reparieren. (plz 33332) und das nicht mal vier wochen nach kauf des fahrzeugs.
er redet sich raus mit der aussage: unter geschäftsleuten gibt es keine gewährleistung. das kann doch nicht sein!!!!

ich weiss inzwischen, dass ich als privatperson eine gewährleistung habe und schäden die innerhalb von 6 monaten auftreten übernommen werden müssen, da davon auszugehen ist, dass das fahrzeug bereits bei übergabe defekt war.

nun steht das fahrzeug bei besagtem händler rum. und nun?
verbindliche bestellung und auch rechnung wie gesagt laufen auf meine privatadresse die nicht gleich der firmenadresse ist. der wagen ist als privatfahrzeug gekauft worden.

bitte schnelle und umfassende info. danke.

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:

1. Diese Aussage Ihres Verkäufers ist so nicht richtig. Sollte in Ihrem Kaufvertrag ein Gewährleistungsausschluss vereinbart sein, so kommt es darauf an, ob ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt (dann ist der Gewährleistungsausschluss unwirksam) oder nicht. Dies ist auch für die Frage entscheidend, wer beweisen muss, dass ein Mangel im Sinn des § 434 BGB vorliegt (vgl. § 476 BGB ).

2. Nach Ihrer Schilderung sind Sie als Verbraucher einzustufen. Es kommt entscheidend darauf an, dass das Rechtsgeschäft nicht Ihren gewerblichen noch Ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Da Sie den Wagen allein zu privaten Zwecken gekauft haben, kommen Sie in den Genuss der verbraucherschützenden Vorschriften.

3. Wenn der Verkäufer unter Zeugen eine Reparatur verweigert hat, müssen Sie ihn nicht noch einmal hierzu auffordern, ansonsten unbedingt schriftlich – Einschreiben/Rückschein - oder unter Zeugen unter Fristsetzung (1 Woche).

4. Danach stehen Ihnen sämtliche Gewährleistungsrechte zu: Rücktritt, Minderung und Schadensersatz (hier wäre auch der durch die Weigerung Ihnen entstandene Verzögerungsschaden und Nutzungsausfall zu ersetzen). Ratsam wäre es bei endgültiger Weigerung des Verkäufers oder nach Verstreichen der Frist einen Anwalt Ihres Vertrauens einzuschalten. Die Kosten muss nach dem oben Gesagten der Verkäufer übernehmen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Im Rahmen der Nachfragefunktion stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Markus A. Timm
-Rechtsanwalt-
www.peukerttimm.de

Rückfrage vom Fragesteller 3. April 2006 | 12:09

in der Verbindlichen Bestellung steht unter Sondervereinbarungen:
"Der Verkauf erfolgt unter Ausschluß jeglicher Sachmängelhaftung".

Kann der Verkäufer, bzw. das Autohaus sich darauf berufen und mich dennoch im Regen stehen lassen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. April 2006 | 12:25

Genau das geht nicht in Ihrem Fall: Eine Haftungsfreizeichnung ist bei einem Verbrauchsgüterkauf nicht zulässig, § 475 Abs. 1 BGB . Da Sie ja gerade nicht als Unternehmer gehandelt haben, kann Ihr Verkäufer sich hierauf nicht berufen.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.

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klasse, danke, jetzt weiss ich doch was ich zu tun habe. danke schön

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