Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworten möchte:
Da die Erbengemeinschaft kein Dauerzustand ist, kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen, § 2042 Abs. 1 BGB
.
Dieser Anspruch besteht allerdings dann nicht, wenn der Erblasser die Auseinandersetzung durch Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen hat, § 2044 Abs. BGB
.
Liegen keine Anordnungen des Erblassers vor, richten sich die Ansprüche der Miterben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile, § 2047 Abs. 1 BGB
.
Da zum Nachlass ein Grundstück gehört, kann jeder Miterbe nach §§ 2042 Abs. 1
, 753 Abs. 1 Satz 1 BGB
, § 180 ZVG
die Versteigerung beantragen.
Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kann durch einstimmige Vereinbarung der Erben auf bestimmte Zeit oder unbefristet ausgeschlossen werden. Die Vereinbarung ist - auch wenn ein Grundstück zum Nachlass gehört - formlos möglich, setzt aber die Zustimmung aller Miterben voraus.
Wenn Sie auf der sicheren Seite wollen, sollten Sie diesen Ausschluss der Auseinandersetzung durch einen Notar beglaubigen lassen.
Auch wenn ein solcher Ausschluss vereinbart worden ist, hat jeder der Miterben die Möglichkeit die Auseinandersetzung zu verlangen, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des § 749 Abs. 2 BGB
gegeben ist.
Für den Fall, dass die Bank auf Sie als Bürge zurückgreifen sollte, wäre zu überlegen, ob Sie sich nicht in Höhe der Bürgschaftssumme einen Rückgriffsanspruch auf die Erträge einräumen lassen.
Ich hoffe, dass ich eine Orientierung in der Sache geben konnte. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich darf Sie aber rein vorsorglich darauf hinweisen, dass in Ihrer Angelegenheit in jedem Fall angezeigt ist, einen Anwalt, der sich mit Erbrecht auskennt, vor Ort zu beauftragen, die von Ihnen beschriebenen Probleme einer praktikablen Lösung zuzuführen.
Mit freundlichen Grüßen
aus Hamburg
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Guten Abend,
Danke für Ihre rasche Antwort. Bitte können Sie zu meiner Frage einer möglichen Grundbücherlichen Besicherung etwas sagen?
Zusatzfrage: §747 BGB
hält sich sehr im Allgemeinen. Was wird da als wichtiger Grund gesehen, der meine Bürgschaft gefährden könnte.
Mit freundlichen Grüssen
aus der blühenden Kurpfalz
Herbert Perktold
Sehr geehrter Ratsuchender,
eintragungsfähige Rechte sind alle dinglichen Rechte an Grundstücken und alle grundstücksgleichen Rechte sowie alle dinglichen Rechte an Grundstücksrechten und relative Verfügungsbeschränkungen.
Hierzu zählt die Bürgschaft nicht, so dass diese nicht ins Grundbuch eingetragen werden kann.
Die Eintragung eines dinglichen Vorkaufsrechts würde im Range der Grundschuld der Bank nachfolgen, so dass die Bank sich auf Grund des Prioritätsprinzips immer zuerst befriedigen könnte.
Was ein wichtiger Grund im Sinne des § 749 II BGB
ist, lässt sich im Vorhinein nicht sagen. Ein wichtiger Grund kann bspw. ein gestörtes Vertrauensverhältnis sein.
Ich hoffe, dass ich Ihre Nachfragen in ausreichendem Maße beantwortet habe.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -