Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
1.
Das ist unproblematisch. Ihre volljährige Tochter müsste Sie nur entsprechend bevollmächtigen, damit Sie ihre Interessen weiter wahrnehmen können.
2.
Aus den nachfolgend benannten einschlägigen Vorschriften ist die von Ihnen bezeichnete Zweitkorrektur durch einen Dritten nicht vorgesehen. Vor diesem Hintergrund müssen Sie davon ausgehen, dass eine derartige Zweitkorrektur nicht zulässig ist.
a)
Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik (Erzieherverordnung, ErzieherVO) vom 13.03.1985 (BW.GBl. S. 57, BW.ABl. S. 50), zuletzt geändert am 23.08.2004 (BW.GBl. S. 712).
In dieser Verordnung finden sich lediglich Regelungen für die Prüfung zum Abschluss der schulischen Ausbildung. Bei der mündlichen Prüfung können Gäste zugelassen werden, die sich jeder Einwirkung auf die Prüfung zu enthalten haben und bei der Notenfindung nicht anwesend sein dürfen.
Die schriftlichen Arbeiten werden vom Fachlehrer der Klasse und von einem weiteren Fachlehrer, den der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, korrigiert und bewertet.
In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskolleg - (Schulversuchsbestimmungen vom 09.03.2004)sowie der Schul- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten (BKPR) vom 31. Juli 2003, finden sich entsprechende Regelungen.
3.
Das ist nur dann rechtmäßig, wenn hierfür eine Ermächtigungsgrundlage vorliegt. Hieran ist aber schon zu zweifeln, da die Nachholung des restlichen Praktikums in der Ferienzeit erfolgen soll.
Sie sollten daher dieser Aufforderung widersprechen und um Mitteilung bitten, auf welche Ermächtigungsgrundlage sich die Fachschule hierbei beruft.
4.
Diese Androhung mutet nicht nur befremdlich an, sie verletzt die Rechte Ihrer Tochter und ist daher rechtswidrig.
Ihre Tochter hat in keinem Falle ihre Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis verletzt, indem sie sich gegenüber der Schule (Sekretariat) und der Praktikumsstelle krank gemeldet hat.
Die Androhung möglicher Konsequenzen - welche denn konkret ? - muss Ihre Tochter in keinem Fall dulden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache eine erste Orientierung geben konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
aus Hamburg
K. Roth
- Rechtsanwalt -
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Antwort
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