ALG II Antrag synchron mit Antrag auf Eilverfahren stellen ?

28. März 2006 17:40 |
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Sozialrecht


Beantwortet von


19:13

Im Jahr 2003 habe ich Antrag auf Sozialhilfe gestellt. Dieser Antrag durchlief alle erdenklichen Verfahrensstufen und endete vorm Sozialgericht. Es kam jedoch nicht zum Verfahren, da mein RA -trotz PKH- alle möglichen Rechnungen erstellt hat, die irgendwann nicht mehr tragbar gewesen sind. Und so konnte mein Anliegen nicht weiter verfolgt werden.

In der Zeit vom 07/05-02/06 habe ich einen 400€ Job gehabt und war Familien krankenversichert. Das Urteil der Scheidung ist nun rechtskräftig und der 400€ wurde vom Arbeitgeber wg. mangelnder Auftragslage gekündigt. D. h. ich habe ab sofort nichts mehr und muss zudem die Krankenversicherung eigenständig finanzieren.

Ergo stelle ich nun einen Antrag auf ALG II. Bei diesem ist es im Vergleich zu Sozialhilfe mW einerlei wie hoch das Einkommen der noch bis 10/06 unterhaltspflichtigen Elternteile ist, solang man einen eigenständigen Haushalt führt. Diese Voraussetzung wird erfüllt und ich bin über 25 Jahre alt.

Ich befürchte jedoch -aus Erfahrungen- dass das Amt alle möglichen hanebüchenen Wege bestreiten wird, um die Leistung nach ALG II hinauszuzögern. 2. weiß ich nicht wie ich allein die i . d. R. 6 Wochen dauernde Bearbeitungszeit finanziell überleben kann, da ich keinerlei Einkünfte habe und von nicht mit mir lebenden Familienangehörigen wirklich, mangels Masse, lediglich das notwendigste an Essen erhalten.

Daher trage ich mich mit dem Gedanken ein Eilverfahren anzustreben. Insofern meine Frage, ist dies synchron zur Antragsstellung möglich und die lange darf so ein Verfahren dauern? 2. kann ich den Antrag unterzeichnen und dem Amt einreichen, damit mein Anspruch ab Tag der Antragsstellung greift und nicht erst wenn ich alle geforderten Unterlagen zusammen habe, die zwecks Prüfung einzureichen sind?

28. März 2006 | 18:22

Antwort

von


(9)
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06295 Lutherstadt Eisleben
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Grundsätzlich können Sie auf die Unterhaltspflicht Ihrer Eltern bis 10/06 verwiesen werden und Ihr Antrag würde abgelehnt, weil ein Anspruch auch im ALG II dem Grunde nach nicht besteht.

Sollte ein Anspruch auf ALG dem Grunde nach bestehen, gilt folgendes:

Eine einstweilige Anordnung hat aus hiesiger Sicht keine bzw. nur geringe Aussichten auf Erfolg. Sie hätten unmittelbar nach Ende des 400-EUR-Jobs einen Antrag auf ALG-II stellen können. Die Eilbedürftigkeit ist nicht auf die Behörde zurückzuführen, Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch liegen nicht vor, es ist Ihnen nach § 86b II SGG zumutbar, auf die beantragte Leistung zu warten.

Sinnvoller erscheint es mir daher, unter Schilderung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse beim zuständigen Amt einen Antrag auf Vorschußzahlung nach § 42 I SGB I zu stellen.

Weiterhin ist anzumerken, daß das Eilverfahren den Gang des Verfahrens manchmal nur unwesentlich beschleunigt. Zwischen Antrag und Terminierung können drei Wochen liegen, zzgl. zu der Zeit, die die verurteilte Behörde zur Umsetzung der Entscheidung benötigt.

Ich hoffe Ihnen mit dieser Antwort eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und stehe Ihnen im Rahmen der Rückfragefunktion jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen



Benjamin Quenzel
(Rechtsanwalt)



Rückfrage vom Fragesteller 28. März 2006 | 18:56

Sehr geehrter Herr RA Quenzel,

vielen Dank für Ihre, in Relation zum Einsatz, fulminante Antwort.

Ich gehe davon aus, dass ich dem Grunde nach leistungsberechtigt bin. Ich vollende das 27. Lebensjahr mit Wirkung zum 10/06. Ferner habe ich durch die Inanspruchnahme von Überbrückungsgeld im Jahre 2002, für eine mittlerweile ad Acta gelegte Selbständigkeit, keinerlei Ansprüche auf reguläres Arbeitslosengeld. Dieses wurde mir vom Arbeitsamt bestätigt. Daher bleibt lediglich die Möglichkeit Sozialhilfe bzw. Leistungen nach ALG II zu beantragen. Ich bin per Definition erwerbsfähig, daher sollte ein Antrag auf ALG II die korrekte ‚Wahl’ sein.

Kann der Antrag auf Vorschussleistung nach § 42 I SGB I formlos und im Vorfeld zur ALG II - Antragsstellung erfolgen ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. März 2006 | 19:13

Antrag kann formlos gestellt werden, sollte aber zur Beweissicherung schriftlich und unter schriftlicher Bestätigung der Agentur erfolgen.

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