Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen der Erstberatung auf dieser Plattform und unter Berücksichtigung ihres Eisatzes teile ich folgendes mit:
das Altersteilgesetz ist keine Rechtsgrundlage für die Übernahme nur eines Vietels Ihres Beitrages zur privaten Krankenversicherung.
Gem. § 10 AltTZG ist die soziale Sicherung des Arbeitnehmers bestimmt. Daraus ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber nicht zwischen privat und gesetzlich Krankenversicherten unterscheidet.
Etwas anderes könnte sich aus dem Tarifvertrag oder einer sonstigen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ergeben. So kann es auf eine Vereinbarung in Ihrem Arbeitsvertrag ankommen. Darüber haben Sie aber nichts gesagt. Wenn keine sonstige Vereinbarung vorliegt, so haben Sie den Anspruch auf die hälftige Übernahme des Krankenversicherungsbeitrages. Die gesetzlichen Vorgaben des AltTZG stehen dem nicht entgegen.
Sie sollen bei Ihrem Arbeitgeber schriftlich anfragen, aus welchem Grund nur ein Viertel des Krankenversicherung übernommen wird und was die Rechtsgrundlage dafür sei. Das AltTZG sieht nur Veränderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vor, nicht in den Pflichten zur KRankenversicherung, insbesondere unterscheidet es nicht zwischen gesetzlichen und privaten Krankenversicherung.
Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine persönliche Rechtsberatung ersetzen kann.
Bei meiner Altersteilzeit/Teilzeitmodell ist die Aufstockung 50 Prozent, man sagte mir in der Personalabteilung, die ges. Krankenkasse würde bei 50 Prozent Lohn den Beitrag senken, deshalb orientiere man sich daran, und nicht daran, daß die Private Krankenkasse den Beitrag unverändert läßt.
Nur habe ich somit gegenüber einem Versicherten bei der ges. Krankenkasse den Nachteil, daß ich etwa ein Viertel des Beitrages vom Arbeitgeber bekomme, der gesetzlich Versicherte (da die ges. KK den Beitrag angeblich senkt), die Hälfte.
Ist dies rechtens?
Ich habe die Frage schon beantwortet, verdeutliche dennoch die Antwort:
Soziale Sicherung nach dem Altersozialzeitgesetz richtet sich nach dem § 10 ATG und nachrangig nach anderen sozailrechtlichen Vorschriften. Im § 10 ATG ist keine Sondernregelung vorgesehen, so dass nach allgemeinen Regelungen zu verfahren ist. Danach zahlt Ihr Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge zur Krankenversicherung; nicht ein Viertel.
Das er nur einen Viertel zahlt hat folgendnen Hintergrund:
Die Bundesanstalt für Arbeit erstatet dem Arbeitgeber gem. § 4 Nr. 1,2 ATG die von ihm erbrachten Aufstöckungsbeiträge (bei Ihnen 50%) sowie die zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung. Gerade deswegen, dass die Erstattung von zusätzlichen Zahlungen auf die Krankenkasse nicht vorgenommen wird, zahlt Ihr Arbeitgeber nur das, was er an einen gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten zu zahlen hat. Deswegen kam dann die Frage, was die Rechtsgrundlage oder wie läuft das Berechungsverfahren ab.
Gem. § 3 ATG gilt:
Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 setzt voraus, daß
1.der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages, einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer...
Deswegen habe ich Ihnen gesagt, dass der Arbeitgeber aufgrund des Gesetztes keinen Anspruch darauf hat, aber dass das Gesetz die Möglichkeit einer vertraglichen Gestaltung eröffnet. Sie haben insoweit nichts beantwortet, sondern Ihre Frage wiederholt. Es wäre mir lieber gewesen, hätten Sie das ganze Berechnugsverfahren mitgeteilt, dann wäre eine genaue Beratung möglich. Sie sollen sich das Berechnugsvrfahren und Berechnug der Krankenversicherungsbeiträge und dazugehörigen Rechtsgrundlagen bescheinigen lassen. Für das letztere werden Sie wohl nichts bekommen, weil es eine solche nicht gibt. Sie sollen ein Anspruchschreiben hinsichtlich des Krankenbeitrages an den Arbeitgeber verfassen oder - da dies nicht erfolgsversprechend ist- Sie sollen einen Rechtsanwalt mit der Angelegenheit beauftragen, weil es nach meiner Ansicht Aussichten auf Erfolg gibt, wobei letzendlich die genaue Beratung erst nach Kennung der genauen Zahlen möglich ist.
Im Übrigen finde ich Frage anspruchsvoll und hinsichtlich des Einsatzes unterbewertet. Es gibt dazu keine einzige gerichtliche Entscheidung. Es handelt sich um meine Meinung. Dass Ihr Arbeitgeber Ihr Anliegen ablehene wird, ist zu vermuten. Ob Sie damit vor Gericht obsiegen würden, ist eine andere Frage. Sie müssen schon alle Unterlagen Ihrem Anwalt vorlegen und dann eventuell die Kostenrisiko diesbezüglich übernehmen, weil es sich eine wichtige Angelegenheiten mit wiederkehrenden Beträgen handelt.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft zu haben.
Ich habe die Frage schon beantwortet, verdeutliche dennoch die Antwort:
Soziale Sicherung nach dem Altersozialzeitgesetz richtet sich nach dem § 10 ATG und nachrangig nach anderen sozailrechtlichen Vorschriften. Im § 10 ATG ist keine Sondernregelung vorgesehen, so dass nach allgemeinen Regelungen zu verfahren ist. Danach zahlt Ihr Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge zur Krankenversicherung; nicht ein Viertel.
Das er nur einen Viertel zahlt hat folgendnen Hintergrund:
Die Bundesanstalt für Arbeit erstatet dem Arbeitgeber gem. § 4 Nr. 1,2 ATG die von ihm erbrachten Aufstöckungsbeiträge (bei Ihnen 50%) sowie die zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung. Gerade deswegen, dass die Erstattung von zusätzlichen Zahlungen auf die Krankenkasse nicht vorgenommen wird, zahlt Ihr Arbeitgeber nur das, was er an einen gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten zu zahlen hat. Deswegen kam dann die Frage, was die Rechtsgrundlage oder wie läuft das Berechungsverfahren ab.
Gem. § 3 ATG gilt:
Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 setzt voraus, daß
1.der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages, einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer...
Deswegen habe ich Ihnen gesagt, dass der Arbeitgeber aufgrund des Gesetztes keinen Anspruch darauf hat, aber dass das Gesetz die Möglichkeit einer vertraglichen Gestaltung eröffnet. Sie haben insoweit nichts beantwortet, sondern Ihre Frage wiederholt. Es wäre mir lieber gewesen, hätten Sie das ganze Berechnugsverfahren mitgeteilt, dann wäre eine genaue Beratung möglich. Sie sollen sich das Berechnugsvrfahren und Berechnug der Krankenversicherungsbeiträge und dazugehörigen Rechtsgrundlagen bescheinigen lassen. Für das letztere werden Sie wohl nichts bekommen, weil es eine solche nicht gibt. Sie sollen ein Anspruchschreiben hinsichtlich des Krankenbeitrages an den Arbeitgeber verfassen oder - da dies nicht erfolgsversprechend ist- Sie sollen einen Rechtsanwalt mit der Angelegenheit beauftragen, weil es nach meiner Ansicht Aussichten auf Erfolg gibt, wobei letzendlich die genaue Beratung erst nach Kennung der genauen Zahlen möglich ist.
Im Übrigen finde ich Frage anspruchsvoll und hinsichtlich des Einsatzes unterbewertet. Es gibt dazu keine einzige gerichtliche Entscheidung. Es handelt sich um meine Meinung. Dass Ihr Arbeitgeber Ihr Anliegen ablehene wird, ist zu vermuten. Ob Sie damit vor Gericht obsiegen würden, ist eine andere Frage. Sie müssen schon alle Unterlagen Ihrem Anwalt vorlegen und dann eventuell die Kostenrisiko diesbezüglich übernehmen, weil es sich eine wichtige Angelegenheiten mit wiederkehrenden Beträgen handelt.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft zu haben.