Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Es gibt einen Anscheinsbeweis, dass der Auffahrende schuld hat. Es heißt daher im Volksmund: "Wenns hinten kracht, gibts vorne Geld".
Dieser Anscheinsbeweis kann erschüttert werden, wenn Sie in der Lage sind, die Mitverursachung durch das anfahrende Fahrzeug darzulegen. Die Mitverursachung kann dabei im Abwürgen des Fahrzeuges liegen; die besonderen Umstände des Einzelfalles sind dazu zu berücksichtigen.
Aus dem Abwürgen ergibt sich in der Regel eine 25 %-ige Mithaftung des Vorausfahrenden (z.B. AG Menden: Urteil vom 12.07.1995, Az.:4 C 165/95
), in besonderen Umständen sogar eine Mithaftung bis zu 50 % (z.B. AG Köln: Urteil vom 24.02.1982, Az.: 262 C 393/81
)
Aus dem Urteil des AG Köln:
"Grundsätzlich braucht ein Kraftfahrer, der bei grün durch - oder anfährt -, nicht mit raschem anhalten des vor ihm fahrenden Fahrzeuges zu rechnen. Entscheidend ist in dessen eine Vielzahl von Kriterien, die im Einzelfall Kraftfahrern Veranlassung geben können, gleichwohl den notwendigen Regelabstand einzuhalten. Nach Auffassung des Gerichts kann ein solches Kriterium beim Anfahren bei grün sein, dass beim Wechsel auf grün ein Fahrzeug z. B. abgewürgt wird. Dies ist ein Umstand, der nicht nur ganz selten zu beobachten ist und der vom Hintermann bei seiner Anfahrt berücksichtigt werden muss. Ein solches abwürgen aber erfolgt in aller Regel unmittelbar bei der Anfahrt, d. h. das Fahrzeug „ruckt" praktisch nur an und gerät erst gar nicht richtig in Fahrt. Hier aber ist der Kläger bei freier Kreuzung jedenfalls nach eigenem Vorbringen „einige Meter", nach den Bekundungen der Zeugin ... 4-5 m oder 1-2 Fahrzeuglängen gefahren, als er nach den glaubhaften Erklärungen der Zeugin ... ganz plötzlich stehenblieb. Hiermit aber brauchte der Beklagte zu 1) bei freier Kreuzung und keinem sonstigen Hindernis nicht unbedingt zu rechnen, nachdem der Kläger jedenfalls schon angefahren war und nicht etwa erst in Begriffe war, anzufahren."
Die Höhe und Verursachung des Schadens durch Ihr Fahrzeug kann bei Zweifeln nur durch einen Kfz-Sachverständigen geklärt werden. Der Umstand, dass an Ihrem Fahrzeug kein Schaden entstanden ist, schließt einen Schaden am anderen Fahrzeug nicht zwingend aus.
Sie sollten sich mit Ihrem Kfz-Haftpflichtversicherer in Verbindung setzen, um abwägen zu können, ob es wirtschaftlich sinnvoll ist, den Schaden selbst zu bezahlen oder über die Versicherung regulieren zu lassen. Erfolgt die Regulierung über die Versicherung, nimmt diese bei Zweifeln idR. weitere Überprüfungen zur Feststellung der Schadenshöhe vor.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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