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Diese Antwort ist vom 03.03.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Die Frageist ohne konkrete Akteneinsicht nur allgemein zu beantworten. Sofern sie bereits in die "Engstelle" eingefahren waren und keine Möglichkeit mehr hatten dem vorrangigen Verkehr die notwendige Vorfahrt durch "platzmachen" einzuräumen, darf sich der Vorfahrtberechtigte auch nicht die Vorfahrt erzwingen, wonach es fast klingt.
Sollte Ihr Fahrzeug darüber hinaus gestanden haben, als der andere die Fahrt fortsetzte, sehe ich m.E. auch kein Verschulden, denn dann war der Unfall unvermeidbar und nicht zu verhindern.
Allenfalls kann ihnen eine Verschuldensquote von 30% gerecht werden. Dies ist die allgemeine Betriebsgefahr die regelmäßig im Straßenverkehr gilt wenn die Vermeidbarkeitsfrage streitig ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Lembcke
Rückfrage vom Fragesteller
03.03.2019 | 13:55
Sehr geehrter Herr Lambcke,
vielen Dank für Ihre schnelle und hilfreiche Antwort. Gibt es einen exemplarische Rechtsprechung zu einem Fall, welcher meinem änhlich ist? Bzw. ist es in einem Paragraphen genau geregelt, wie in einem solchen Fall sich beide Verkehrsteilnehmer zu verhalten haben oder wie sich der Vorfahrtberechtigte zu Verhalten hat?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
04.03.2019 | 09:06
Sehr geehrter Fragesteller,+
vorliegend greift § 1
der Straßenverkehrsordnung, sprich das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Dieses Gebot hat der Unfallverursacher, sprich die Gegenseite verletzt.
So wie sie schildern, stand ihr Fahrzeug und der an sich Vorfahrtsberechtigte fuhr dennoch in den verengten Fahrbahnbereich ein, um dann mit ihrem stehenden Fahrzeug zu kollidieren. Demzufolge und da ein Ausweichen nicht möglich war, war der Unfall m.E. unvermeidbar.
Insoweit ist daher die Quote 50/50 unberechtigt, zumal sich der andere Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt erzwingen wollte bzw. hat.
Die Grundregel des Verkehrs gem. § 1 StVO
können für einen rücksichtsvollen Kfz-Führer Veranlassung sein, auf sein Vorrecht gegenüber wartepflichtigen Verkehrsteilnehmern zu verzichten.
Ausdrücklich verlangt § 11 Abs. 3 StVO
einen derartigen Verzicht, schränkt aber gleichzeitig die Möglichkeit des Minderberechtigten ein, sich einfach darauf zu verlassen, dass der Bevorrechtigte sein Vorrecht nicht erzwingen darf:
Auch wer sonst nach den Verkehrsregeln weiterfahren darf oder anderweitig Vorrang hat, muss darauf verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert; auf einen Verzicht darf man nur vertrauen, wenn man sich mit dem oder der Verzichtenden verständigt hat.
So hat das Amtsgericht München v. 17.07.2009 entschieden:
Bei einer durch geparkte Fahrzeuge verengten Fahrbahn, die ein Aneinandervorbeifahren sich begegnender Fahrzeuge nicht zulässt, muss der Vorfahrtberechtigte gegebenenfalls auf seinen Vorrang verzichten, wenn es die Verkehrslage erlaubt und erfordert.
Dies ist vorliegend der Fall. da ein zurtücksetzen oder freimachen der Straße für Sie nicht möglich war, hätte dieser die Fahrt nicht fortsetzen dürfen und sich seinen Vorrang erzwingen dürfen.
MfG
RA Lembcke