Sehr geehrter Fragesteller:
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Zunächst möchte ich Ihnen mein Beileid ausdrücken.
Zur Fragen:
Ein Erbverzicht (nach § 2346 BGB
) kommt nicht mehr in Frage. Dieser kann nur zu Lebzeiten des Erblassers geschlossen werden, da bei seinem Tod die eintretende Erbfolge feststehen muss.
Im vorliegenden Fall war eine Ausschlagung denkbar.
Eine Ausschlagung erfolgt durch einseitige Erklärung des Ausschlagungsberechtigten gegenüber dem Nachlassgericht. Sie ist formbedürftig. Die Abgabe bedarf der Niederschrift durch das Nachlassgericht oder der öffentlichen Beglaubigung durch einen Notar.
Die Ausschlagungsfrist ist im § 1944 I BGB
geregelt und beträgt 6 Wochen ab Kenntnis des Erbfalls und des Berufungsgrundes.
Es ist aber davon auszugehen, dass die Frist für die Geschwister schon abgelaufen ist, da diese vom Tode der Schwester erfahren haben. Wäre dies nicht der Fall muss jeder Miterbe die Erbschaft ausschlagen.
Ist die Frist abgelaufen, dann bilden Siemit den übrigen Erben eine Erbengemeinschaft.
In Rahmen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft können Sie mit den Miterben vereinbaren, dass diese in der Weise auseinandergesetzt wird, dass Sie all die Anteile an der Erbengemeinschaft übernehmen. Dafür ist die Zustimmung aller Miterben erforderlich. Eine steuerliche Prüfung (etwaige anfallende Schenkungssteuer) sollte vorgenommen werden.
Ob ein solcher Auseinandersetzungsvertrag der notariellen Beurkundung bedarf, hängt vom Vermögen ab (ob beispielsweise Grundstücke bzw. GmbH-Anteile vorhanden sind).
Wenn nicht alle Miterben mit einer solchen Lösung (unentgeltlicher Übertragung) einverstanden wären, kommt noch den Erbteilskauf durch Sie. Dieser bedarf aber immer der notariellen Beurkundung. Es besteht auch zugunsten der anderen Miterben ein Vorkaufsrecht.
Im Übrigen halte ich das mündliche Versprechen,auf die Erbe zu "verzichten", aufgrund der o.g. Formbedürftigkeit für nicht durchsetztbar.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
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Fachanwalt für Migrationsrecht