Sehr geehrte Damen und Herren,
zur Ihren Fragen:
Bekanntlich ist der Zugewinn die Differenz zwischen dem Vermögen zu Beginn der Ehe (Anfangsvermögen) und dem Ende der Gütergemeinschaft (Endvermögen), vgl. § 1373 BGB
.. Maßgeblicher Termin für das Endvermögen ist bei Ihnen der Tag, an dem der Scheidungsantrag dem gegnerischen Part zugestellt wird § 1384 BGB
) oder ein Antrag auf vorzeitigem Zugewinnausgleich gestellt wurde (vgl. §1385 und §1386 BGB
).
Zu Frage 1:
Die Bewertung einer Arztpraxis ist sehr schwierig. Sie müssen davon ausgehen, daß in einem Prozeß ständig ein Sachverständigengutachten einzuholen sein:
Der Wert einer Arztpraxis setzt sich aus der Summe von Substanzwert (= materieller Praxiswert) und dem ideelem Wert (good will) zusammen. Zum ideelem Wert gehört der Umsatz bezogen auf die letzten 3- 5 Jahre.
Zur Ermittlung des Substanzwertes schreibt das OLG Koblenz in seiner Entscheidung vom 10.08.1998 (gerichtliches Az.: 13 UF 1143/97
):
"Auszugehen ist daher zunächst vom reinen Sachwert. Soweit der Antragsteller allerdings mit der Begründung, der Ertrag sei mit der Person des Praxisinhabers untrennbar verknüpft, nur den Substanzwert seiner Praxis berücksichtigt haben will, kann ihm nicht gefolgt werden. Auch eine Zahnarztpraxis kann grundsätzlich einen darüber hinausgehenden Geschäftswert haben, denn ein großer Teil des Patientenstamms sucht nach einer Praxisübergabe zunächst die vertraute Praxis wieder auf. Damit wird dem Übernehmer die Chance geboten, die Patienten seines Vorgängers für sich zu gewinnen und sich bei einem weiteren Ausbau der Praxis auf den vorhandenen Patientenstamm zu stützen (vgl. Senat, FamRZ 82, 280
). Aus diesem Grund wäre ein potentieller Erwerber einer solchen Praxis bereit, für sie einen höheren Preis zu zahlen, als es dem reinen Sachwert der Praxiseinrichtung entspricht (vgl. Johannsen/ Henrich/ Jaeger, a.a.O., § 1376 Rdn. 19). Dies zeigt auch die vom Antragsteller zu den Akten gereichte Investitionsübersicht der ... Bank (Bl. 686 GÜ), bei der im Fall der Praxisübernahme als erforderliche Investition neben dem Entgelt für den Substanzwert und Bau-/Umbaukosten auch ein Preis für den Good Will aufgeführt ist. Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß der Antragsteller tatsächlich zum Stichtag nicht beabsichtigt hat, seine Praxis zu veräußern und dadurch deren inneren Wert zu realisieren (vgl. BGH, FamRZ 77, 38
).
Der Wert des über dem Sachwert liegenden Preises kann nur durch eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO
ermittelt werden, die allerdings auf möglichst verläßlichen Grundlagen aufbauen muß."
Außerdem müssen auch alle am Stichtag fälligen Forderungen gegen Privatpatienten und Verrechnungsstellen berücksichtigt werden.
Zu Frage 2:
Die Eigenleistung ist in der Regel kein Zugewinn. Man müßte aber prüfen, ob Sie nicht einen eigenständigen Ausgleichsanspruch haben.
Zu Frage 3:
Der Vermögenswert des Hauses fällt in das Endvermögen. Im Anfangsvermögen wird das Haus nicht berücksichtigt. Da die Angabe für den Praxiswert fehlen - der bei Ihnen sehr entscheidend ist - kann eine Bestimmung des Zugewinn nicht vorgelegt werden. Außerdem müssen auch die Lebensversicherungen, PKWs berücksichtigt werden.
Zu Frage 4:
Wenn der Ehemann das Haus behält, muß eine Vereinbarung über die Schulden getroffen werden:
a) er übernimmt die Schulden gegenüber der Bank alleine
b) oder er stellt seine Frau im Innenverhältnis von allen Schulden frei und zahlt die Schulden an die Bank alleine. Vorteil hier für die Bank: im Notfall hat die Bank noch die Ehefrau als Schuldnerin.
Zu Frage 5)
Will die Frau nicht, daß der Ehemann das Haus behält muß Sie ihm entweder den Hausanteil abkaufen (= einvernehmliche Lösung) oder Sie kann eine sog. Teilungsversteigerung beantragen.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Antwort
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