Kauf - online - Minderjähriger

| 12. August 2010 22:04 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


16:04

Hallo,
mein Sohn (seit 2 Monaten 15 Jahre alt) hat in online-shops Waren auf Rechnung bestellt. Sein wahres Alter hat er dabei nicht verschwiegen, sondern stets sein richtiges Geburtsdatum angegeben. Einen Teil der Waren hat er zurückgeschickt, die sind ihm auch gutgeschrieben worden. Einen anderen Teil hat er an seine Schulfreunde verkauft und den Erlös anscheinend verbraucht. Jetzt ist ihm die Sache aber über den Kopf gewachsen und er kann nicht bezahlen. Zahlungserinnerungen und Mahnungen hat er ignoriert. Die erste Forderung eines Inkassobüros liegt vor.
Da mein Sohn bei seiner Mutter lebt, habe ich davon nichts mitbekommen bzw. darauf vertraut, daß er das mit seiner Mutter regelt. Eine ausdrückliche Genehmigung für die Käufe hat er von seiner Mutter (und mir auch nicht) nicht bekommen.
Ist da ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ? Kann ich die Käufe als unwirksam anfechten ? Es haben sich bereits beträchtliche Summen von über 500€ angehäuft. Gibt es da eine eindeutige Rechtslage?
Für eine schnelle Antwort wäre ich dankbar.

12. August 2010 | 23:24

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Es ist kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen, da der sogenannte Taschengeldparapraph (§110 BGB ) aufgrund der fehlenden Zustimmung der Eltern nicht anwendbar ist.

Gemäß dieser Vorschrift können Jugendliche nur mit dem Geld wirksame Kaufverträge schließen, das ihnen dafür überlassen wurde (eben das Taschengeld). Aufgrund der von Ihnen erwähnten nicht gegebenen Erlaubnis handelt es sich nicht um Taschengeld, so daß kein wirksamer Kaufvertrag vorliegt.

Die Käufe können von den Erziehungsberechtigten (= Inhaber des Sorgerechts) problemlos rückgängig gemacht werden. Wenn Ihr Sohn bei seiner Mutter und nicht bei Ihnen lebt, hängt es von der Sorgerechtsvereinbarung ab, ob Sie die Käufe rückgängig machen können. Die Mutter kann es auf jeden Fall.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


Rückfrage vom Fragesteller 13. August 2010 | 09:41

Danke für Ihre prompte und klare Antwort. Wie ist das mit den "gekauften" Waren. Es sind nicht alle zurückgebbar, da sie verbraucht oder weiter verkauft wurden. Kann der Verkäufer da Schadensersatz fordern oder die Rückgabe verlangen?
Freundlicher Gruß

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. August 2010 | 16:04

Sehr geehrter Ratsuchender,

die gekauften und übergebenen Waren müssen im Austausch gegen das Geld bzw. im Austausch gegen den Verzicht auf die Forderungen/Schulden zurückgewährt sprich zurückgegeben werden.

Wenn die Waren bereits verkauft oder verbraucht sind, müssen Sie Schadensersatz leisten. Am einfachsten ist es, nur die Käufe rückgängi zu machen, bei denen die Waren noch vorhanden sind.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 13. August 2010 | 19:28

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 13. August 2010
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