Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r)
zunächst handelt es sich auch bei dem Fax um einen Vertrag.
Fraglich ist aber, ob SIE überhaupt Vertragspartner des Händlers geworden sind. Sie schreiben, dass Sie das Fahrzeug eines Dritten verkauft haben.
Wenn dieses im Internet deutlich geworden ist und dann auch das Fax auf dieses Internetangebot Bezug genommen hat, werden SIE als Vertragspartei nicht anzusehen sein, sondern als Vertreter des Verkäufers (Dritten).
Ansprüche gegen Sie könnten dann gar nicht gestellt werden, da die Vertragspflichten dann den Dritten treffen würden.
Aber auch, wenn Sie das Fahrzeug nicht offenkundig für einen Dritten verkauft und sich somit nicht als Vertreter ausgegeben haben, besteht noch Hoffnung:
Nach Ihren Angaben gab es einen genauen Übergabetermin, der offenbar vom Händler nicht eingehalten worden ist, so dass der Händler, wenn es sich um einen Fixtermin gehandelt hat, sich im sogenannten Verzug befunden hat.
Nach Verzug werden Sie sicherlich den Händler zur Abholung aufgefordert haben, so dass Sie danach vom Vertrag zurücktreten konnten. Dieses sollten Sie den Händler auch mitteilen.
Hier besteht nun die weitere Besonderheit, dass nach Ihrer Schilderung ein sogenannter Fernabsatzvertrag nach § 312b BGB
geschlossen worden ist, so dass Sie (wenn Sie nicht nur Vertreter gewesen sind, siehe oben) den Vertrag schriftlich unter Hinweis auf den Fernabsatzvertrag widerrufen sollten. Hier reicht das rechtzeitige Absenden, was Sie aber nachweisen müssen, so dass Sie dieses per Einschreiben mit Rückschein machen sollten.
Besteht der Händler weiter auf Lieferung oder Schadensersatz, kann man Ihnen nur empfehlen, die Angelegenheit dann an einen Rechtsanwalt abzugeben. Denn diese erste Einschätzung basiert auf den bisherigen Angaben, wobei eine genauere Prüfung aller Unterlagen, den Internetangebotes etc. dann sinnvoll erscheint, wenn die Sache nicht beendet werden kann. Das kann dieses Forum nicht ersetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Vielen Dank,
ich habe nur telefonisch erklärt, das der Wagen einem Dritten gehört. In Verzug habe ich den Händler leider nicht gesetzt.
Ist die Grundlage für ein Fernabsatzgesetz geben? Verkäufer ist ja Privat und Käufer ein Händler...?! Wenn das möglich wäre, könnte ich also sofort vom Vertrag zurücktreten? Wäre wohl die beste und sicherste Lösung?!
Gruß
Wenn Sie erklärt haben, dass der Wagen einem Dritten gehört und Sie diesen nur in dessen Namen verkaufen, sind Sie vertreten. Diese Äußerung müsste zu Beweiszwecken aber jemand mit angehört haben, der dann ggfs. als Zeuge zur Verfügung steht.
Dieses sollten Sie dem Händler mitteilen und GLEICHZEITIG noch vorsorglich den Widerruf erklären.
Viel Glück.