Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtgerichten zugewiesen sind (§§ 71 I GVG
- Gerichtsverfassungsgesetz).
Es hängt übewiegend vom Streitwert ab, ob eine Klage beim Amtsgericht oder beim Landgericht erhoben werden muss.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 5.000 Euro nicht übersteigt, begründet die Zuständigkeit der Amtsgerichte (§ 23 GVG
).
Der Streitwert ergibt sich aus der Höhe des Anspruchs, den der Kläger gegen den Beklagten geltend macht.
Grundsätzlich ist nur der Verletzte zur Abmahnung berechtigt, der in der Regel die Dienste eines Rechtsanwalts in Anspruch nimmt.
In Wettbewerbsangelegenheiten dürfen auch Konkurrenten selbst abmahnen.
Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 - 4 UWG
(Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und § 4 UKlaG
(Unterlassungsklagengesetz) können auch Wettbewerbsverbände, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern oder Verbraucherschutzverbände die Interessen ihrer Mitglieder gegenüber rechtsverletztenden Wettbewerbern durch Unterlassungsansprüche geltend machen.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen in ausreichendem Maße beantwortet habe.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
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Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Danke für die schnelle Antwort, aber wer legt die Streitsumme fest. Kann das über den Daumen gemacht werden oder ist es eine Repressalie, eine Maßnahme, die bewußt dazu genutzt wird eben über die 5.000,-zu kommen, den dann muss man um sich verteidigen können einen Anwalt haben.
Wenn das nicht Ihr Fachgebiet ist, wer kann mir weiterhelfen.
Sehr geehrte Ratsuchende,
das Gericht setzt den Streitwert von Amts wegen fest, wenn er sich nicht schon aus der Bezifferung des Klageantrags ergibt.
Dem Rechtsanwalt steht ein Antragsrecht zu.
Ändert sich der Streitgegenstand im Laufe des Verfahrens (teilweise Klagerücknahme) dann sind unterschiedliche Streitwerte für verschieden Zeitabschnitte festzusetzen, weil sich dies für die Berechnung der Anwaltskosten auswirkt.
Für weitere Frage können Sie mich gerne kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
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