Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt. Ich weise darauf hin, dass das Hinzufügen bzw. Weglassen von wesentlichen Sachverhaltsbestandteilen zu einem völlig anderem rechtlichen Ergebnis führen kann und dieses Forum dazu dient, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen und keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen ersetzen kann und will.
Sie müssen sich innerhalb von 7 Tagen nach Kenntnis über das Ende Ihres Beschäftigungsverhältnisses bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend melden. Dies wäre in Ihrem Fall spätestens bis zum 9. August 2010!
Sie haben dann zudem mit einer Sperrfrist des Arbeitslosengeld von 12 Wochen zu rechnen, wenn Sie bis zum Ablauf der Kündigungsfrist keine neue Arbeitsstelle gefunden haben. Hintergrund für die Sperrzeitregelung ist der Umstand, dass der Arbeitnehmer selbst zum Verlust seines Arbeitsplatzes beigetragen hat, da er durch seine Unterschrift auf dem Auflösungsvertrag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses letztendlich zugestimmt hat.
Darüber hinaus kann es möglich sein, dass Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld für einen gewissen Zeitraum ruht, wenn Sie im Rahmen des Aufhebungsvertrag eine Abfindung von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben. Abfindungen sind zwar grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld anzurechnen. Allerdings ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld in den Fällen, in denen die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Sie müssen dann zunächst bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist von Ihrer Abfindung leben.
In diesem Falle verschiebt sich der Beginn der Arbeitslosengeldzahlung zeitlich nach hinten, ohne dass jedoch allein hierdurch die Gesamtdauer des Anspruches berührt wird.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen angemessenen Überblick verschaffen. Sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Antwort
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Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht
Ich bekomme widersprüchliche Aussagen.
1. Wegen § 38 III SGB wäre eine sofortige Meldung nicht nötig. Es würde reichen sich spätestens zum 30.12.2010 arbeitssuchend zu melden.
Was ist nun richtig?
Gibt es zur rechtzeitigen Meldung Urteile?
Die grundsätzliche Regelung ist die kurzfristige Arbeitslosmeldung innerhalb der 7-Tage-Frist.
Auch bei noch weit entfernter Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist es grundsätzlich ratsam so zu verfahren. Richtig ist, dass die Meldung aber spätestens 3 Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses anzuzeigen ist.
Sie können sich zwischenzeitlich per Telefon, Fax und Email arbeitslos melden, Einen Termin zur Vorsprache können Sie dann auf einen späteren Zeitpunkt legen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt-