Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte Ihre Fragen anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworten:
Beide Rechenbeispiele leiden an einem Fehler. Ich nehme an die Großeltern leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Hierbei bleibt jeder Ehegatte Eigentümer der ihm gehörenden Vermögenswerte.
Es haben also nicht beide Ehegatten ein Gesamtvermögen von 1.000.000 € sondern, in meinem Beispiel, jeder ein Vermögen von 500.000 €, angenommen dies beinhaltet je das hälftige Eigentum der Wohnung im Wert von je 125.000 €.
Pflichteilsberechtigte erben auch nicht, sondern haben lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Geldzahlung an den Erben.
Die Rechnung läuft dann wie folgt:
- 1. Ehepartner stirbt (z.B. in 2011)
- 2. Ehepartner erbt 375.000 € ( 500.000 € (inkl.des Wohnungsanteils) haben ihm ja schon gehört)
- Anna kann den Pflichtteil verlangen, also 125.000 Euro (inkl. Pflichtteilsergänzungsanspruch aus der Schenkung der halben ETW an Rolf), die vom Ehepartner 2 an sie ausbezahlt werden, da Rolf außer die ETW kein Vermögen hat
- Bleiben für Ehepartner 2 also 625.000 Euro(375.000 die ihm schon gehört haben, plus 375.000 Erbe, abzügl 125.000 Pflichtteil) Restvermögen
- 2. Ehepartner stirbt (z.B. auch in 2011)
- Anna kann den Pflichtteil auf den zweiten Erbfall verlangen.
Beim zweiten Erbfall werden 625.000 € vererbt zuzügl. Pflichteilergänzung halber Wohnungswert, insgesamt ist Bemessungsgrundlage also 750.000, davon die Hälfte, Pflichtteilsanspruch also 375.000 € von Peter
- Peter erbt 625.000 und muss davon 375.000 € an Anna zahlen, bleiben ihm 250.000 €
Gesamterbe Anna: 500.000 Euro
Gesamterbe Peter: 250.000 Euro
Schenkung Rolf: 250.000 Euro
Im Ergebnis kommen in diesem Beispiel dieselben Zahlen heraus, dies ändert sich aber bei Anwendung des § 2325 BGB
, je nachdem wann die Erblasser versterben verringert sich der Teil des verschenkten Vermögens der als Pflichtteilsergänzungsanspruch angerechnet werden muss.
Hiernach würde also der Pflichtteilsanspruch am einfachsten verringert werden, wenn Vermögen schon vorab verschenkt wird und dann besten Falls 10 Jahre bis zum Erbfall vergehen.
Anderenfalls bestehen nur noch die Pflichtteilsentziehungsgründe des § 2333 BGB
.
PFLICHTTEILSBERECHNUNG (ERBRECHT)
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag |
Erbrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
Sehr geehrter Anwalt/ Anwältin,
folgende Konstellation (Werte fiktiv):
- Meine Großeltern, beide 85 Jahre alt und krank
- deren Tochter Anna als alleiniges Kind (untereinander zerstritten)
- deren Enkel Peter (ich, bei den Großeltern aufgewachsen, ebenfalls mit meiner Mutter Anna zerstritten)
- deren Urenkel Rolf (mein Sohn)
Gesamtvermögen der Großeltern rund 1 Mio. Euro
Aktuelles Testament:
Wenn einer der beiden Ehepartner stirbt ist der jeweils überlebende Alleinerbe gegenüber dem anderen Ehepartner;
Wenn der zweite stirbt bin ich als Enkel als Alleinerbe eingesetzt; also meine Mutter Anna bekommt nur den Pflichtteil.
Der Urenkel Rolf soll von ihnen noch in 2010 eine ETW über 250.000 Euro. geschenkt bekommen.
Eine Erwachsenenadoption ist nicht gewollt
Jetzt zu meiner Frage: Welche der beiden Varianten zum Pflichtteilsanspruch meiner Mutter Anna ist nun richtig (oder gibt es noch eine andere Berechnung)?:
1. Variante:
- 1. Ehepartner stirbt (z.B. in 2011)
- 2. Ehepartner erbt 750 Tsd.
- Anna erbt den Pflichtteil, also 250.000 Euro (inkl. Pflichtteilsergänzungsanspruch aus der Schenkung der ETW an Rolf), die vom Ehepartner 2 an sie ausbezahlt werden, da Rolf außer die ETW kein Vermögen hat
- Bleiben für Ehepartner 2 also 500.000 Euro Restvermögen
- 2. Ehepartner stirbt (z.B. auch in 2011)
- Anna erbt den Pflichtteil des Restvermögens, also 250.000 Euro
- Peter erbt den Rest, also auch 250.000 Euro
Gesamterbe Anna: 500.000 Euro
Gesamterbe Peter: 250.000 Euro
Schenkung Rolf: 250.000 Euro
2. Variante:
- 1. Ehepartner stirbt (z.B. in 2011)
- 2. Ehepartner erbt 750 Tsd.
- Anna erbt den Pflichtteil, also 250.000 Euro (inkl. Pflichtteilsergänzungsanspruch aus der Schenkung der ETW an Rolf), die vom Ehepartner 2 an sie ausbezahlt werden, da Rolf außer die ETW kein Vermögen hat
- Bleiben für Ehepartner 2 also 500.000 Euro Restvermögen
- 2. Ehepartner stirbt (z.B. auch in 2011)
- Anna erbt den Pflichtteil des fiktiven (inkl. der Schenkung) Restvermögens von 750.000 Euro, also 375.000 Euro
- Peter erbt den Rest, also auch 250.000 Euro
Gesamterbe Anna: 625.000 Euro
Gesamterbe Peter: 125.000 Euro
Schenkung Rolf: 250.000 Euro
Was können Sie eventl. noch empfehlen, um den Pflichtteilsanspruch meiner Mutter Anna zu minimieren?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Mühe!
Mfg
Peter X.
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Danke, hat mir erst mal weitergeholfen!
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