Wo müssen wir das Testament machen lassen: 1. in Deutschland, weil wir dort wohnen und auch ein Eige

30. Juli 2010 10:40 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

gutentag, wir sind ein holländisches Ehepaar, vor 20 Jahre in gütergemeinschaft verheiratet. Keine Kinder nur (Schwieger)eltern/2 Brüder. Wir wohnen seit 9 jahren in Deutschland (Eigenheim), arbeiten in Luxemburg.
In Luxemburg haben wir 2 Geschäfte wobei mein Mann die mehrheit der Aktien hat.
Bisher haben wir kein Testament und wir möchten es so haben das ich Alleinerbe bin.
Wo mussen wir das machen lassen:
1. in Deutschland weil wir dort wohnen und auch ein Eigenheim haben.
2. in Luxemburg weil wir dort Geschäfte haben
3. in beide Länder wegen o.G.
MfG

30. Juli 2010 | 11:40

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:


Erbrechtsfälle mit Auslandsbezug stellen eine anspruchsvolle Aufgabe dar, die nur bedingt auf dieser Plattform behandelt werden können.
Es ist mir daher nur möglich, Grundsätze darzustellen. Eine abschließende Prüfung müssen Sie unbedingt durch einen auf Erbrecht spezialisierten Kollegen vornehmen lassen.

Das deeutsche internationalen Erbrecht geht von dem Grundsatz der Staatsangehörigkeit aus und verweist nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB auf niederländisches Recht, da Sie beide holländische Staatsangehörige sind.
Das niederländische IPR knüpft bei Erbfällen an das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers, wenn dieser diesem Staat zuletzt angehörte.
Hilfsweise findet das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes Anwendung, wenn der Erblasser dort länger als fünf Jahre wohnte, auch wenn er die Staatsangehörigkeit dieses Staates nicht aufweist.

Da hier sowohl das deutsche als auch das niederländische Erbrecht von dem Grundsatz der Nachlasseinheit ausgeht, vererbt sich der gesamte Nachlass nach deutschem Recht, da insoweit eine Rückverweisung ins deutsche Recht erfolgt.
Dies führt immer zur Anwendung der deutschen Sachnormen nach Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB .

Vor diesem Hintergrund können Sie Ihr gemeinschaftliches Testament vor einem deutschen Notar errichten.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



Rechtsanwalt Karlheinz Roth

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