ehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund des dargestellten Sachverhaltes wie folgt beantworte:
Der Maklerlohn entsteht dann, wenn der Abschluß des Vertrags infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt, § 652 S.1 BGB
.
Insoweit fehlt es, ausgehend von Ihrer Schilderung, für einen Provisionsanspruch des Maklers bereits an einem Maklervertrag. Dies ergibt sich zum einen, daß in der Anzeige nicht auf einen Provisionsanspruch hingeweisen wurde. Weiterhin fehlt es auch an einer Vereinbarung, wonach bei einem Nachweis oder einer Vermittlung eine Maklerprovision fällig wird.
Erorderlich ist hier zumindestens, daß Sie Maklerdienste bewußt entgegennehmen und dabei wußten, daß eine Maklercourtage bei Abschluß des Vertrages fällig wird. Ein Vertragsschluss kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.
Ausgehend von Ihrer Schilderung sehe ich keinen Anspruch des Maklers auf eine Provisionszahlung.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort weiter geholfen zu haben und stehe Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA