Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage gerne wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist es für eine endgültige Beurteilung des Sachverhaltes unerlässlich in die AVB Ihrer Versicherung zu schauen.
Dort dürfte ein Passus zu finden sein, der die Beitragsrückerstattung unter den Vorbehalt stellt, dass das Versichertenverhältnis noch zum 30.06. des Folgejahres besteht.
Dieser Passus war auch schon Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung: Das LG Wiesbaden (Urteil vom 9. 3. 2007 - 7 S 47/06
) urteilt wie folgt:
„Eine Beitragsrückerstattung, deren Regelung gemäß den AVB vom Versicherer dahin getroffen wird, dass sie nur geleistet wird, wenn das Versicherungsverhältnis in dem Folgejahr am 30. Juni noch besteht, hält sich in dem Ermessensspielraum, der dem Versicherer zuzubilligen ist, und verstößt nicht gegen § BGB § 307 BGB
". Ein Verstoß nach § 315 BGB
oder § 203 Abs 5 VVG
liegt ebenfalls nicht vor, da die AVB der Versicherung Ihnen gegenüber ja Vertragsbestandteil sind.
Sollte dieser Passus also in den AVB zu finden sein, wäre das Verlangen der Versicherung leider berechtigt. Sollten Sie die AVB nicht mehr haben, fordern Sie die Versicherung zur Vorlage auf.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
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